DIE FRAGE: WARUM DIE GESCHÄFTSFÜHRENDE ORGANISATION UND NICHT DER GESCHÄFTSFÜHRER?

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Bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen für unsere Mandanten, die ausländische Gesellschafter (Eigentümer) russischer Unternehmen sind, haben wir eine Tendenz festgestellt, nämlich die, dass angestellte Geschäftsführer nach einer gewissen Zeit beginnen, ihre Position im Unternehmen als eine Gelegenheit zur persönlichen Bereicherung zu betrachten. Die Einstellung eines interessierten und aktiven Unternehmensführers ist für ausländische Investoren zunächst sehr attraktiv, weil sie sicher sind, den richtigen Mitarbeiter gefunden zu haben. Mit der Zeit wächst der Vertrauensvorschuss und die Aufmerksamkeit geht verloren. Manchmal führt diese Situation zu sehr schmerzhaften Folgen für das Unternehmen, z. B. wenn das Unternehmen allmählich beginnt, über Briefkastenfirmen zu arbeiten, über die die für das Unternehmen erforderlichen Dienstleistungen/Waren zu einem überhöhten Preis eingekauft werden, oder wenn nach einem anderen Schema die vom Unternehmen produzierten Waren über eine Briefkastenfirma zu reduzierten Preisen verkauft werden, die wiederum die gleichen Waren an einen potenziellen Endabnehmer zu einem Marktpreis verkauft. 

Infolge solcher Manipulationshandlungen scheint der Generaldirektor, der für die Geschäfte eines anderen verantwortlich ist, die notwendigen Geschäftsvorgänge für das Unternehmen durchzuführen, aber bei einigen Vorgängen werden die Ausgaben zu hoch und bei anderen die Einnahmen zu niedrig angesetzt, was sich in beiden Fällen negativ auf die Finanzlage des Unternehmens in Russland auswirkt. In unserer Praxis sind wir auf ein weiteres interessantes Beispiel für die Unlauterkeit gewinnorientierter Geschäftsführer gestoßen: Abschluss von Geschäften zu Bedingungen, die wissentlich nachteilig für die Gesellschaft sind, z. B. Übertragung einer erheblichen Menge von Waren mit einer langen Zahlungsfrist, Abschluss fragwürdiger Zusatzvereinbarungen zum Hauptvertrag, insbesondere unmittelbar vor dem Rücktritt des Geschäftsführers.

Das Problem für die Unternehmenseigentümer besteht in diesem Fall darin, dass die Buchführung nicht die notwendigen Informationen über diese Forderungen enthält, da die Fälligkeit der Zahlung für bereits versandte Waren viel später eintritt. Die Gefahr in diesem Fall besteht darin, dass einerseits der neu ernannte Generaldirektor einige Zeit braucht, um die Situation im Unternehmen zu studieren und die Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung der bereits von seinem Vorgänger unterzeichneten Zusatzvereinbarung zu prüfen, und dass andererseits das Unternehmen, das die Waren mit Ratenzahlung erhalten hat, dadurch für einen langen Zeitraum die Möglichkeit erhält, sie zu verkaufen und die erhaltenen Beträge nicht für den vorgesehenen Zweck, d.h. zur Bezahlung der erhaltenen Waren, sondern für andere Zwecke zu verwenden, und dann ist es möglich, dass das Konkursverfahren einfach eingeleitet wird. Es ist schwierig, in solchen Fällen eine Rückerstattung zu erhalten, und ebenso schwierig ist es, den Betrug vor Gericht zu beweisen.

Die Eigentümer haben nicht immer genügend Zeit, um in einer solchen Ausnahmesituation schnell und richtig zu reagieren. So traten beispielsweise der Geschäftsführer und der Hauptbuchhalter zur gleichen Zeit aus dem Unternehmen aus. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer nach der Entlassung falsche Angaben über sich selbst und den Hauptbuchhalter bei der Steuerbehörde gemacht. Infolgedessen nahm die Steueraufsichtsbehörde wiederum ungenaue Einträge in das einheitliche staatliche Register für juristische Personen (EGRUL) vor. 

Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Einheitliche Staatliche Register der juristischen Personen (EGRUL) ständig von Bankmitarbeitern überwacht wird, die gemäß den internen Bankanweisungen verpflichtet sind, alle Transaktionen mit dem Konto des Unternehmens zu sperren, wenn das Register Informationen über unzuverlässige Angaben zum Geschäftsführer enthält. Die Folgen einer solchen Sperrung führen zu Verzögerungen bei der Zahlung von Löhnen, Mieten, Steuern und anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens, was wiederum zu zahlreichen Klagen gegen das Unternehmen führen kann.

Bei den oben beschriebenen Beispielen handelt es sich um Fälle aus unserer Praxis, in denen die Eigentümer erst sehr spät von den Geschehnissen erfuhren und bereits gezwungen waren, uns als Verwaltungsgesellschaft einzuschalten, um Probleme mit der Unternehmensleitung, der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern, Vertragspartnern, Finanzbehörden und staatlichen Institutionen (Rentenversicherung, Sozialversicherung, Statistik) zu lösen.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass der Hauptvorteil der Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer das direkte Interesse an der Entwicklung Ihres Unternehmens ist, wobei der Faktor des persönlichen Interesses ausgeschlossen ist. Die Vergütung für die von der Verwaltungsgesellschaft erbrachten Leistungen erfolgt gemäß dem geschlossenen Vertrag. Darüber hinaus werden im Vertrag mit der Verwaltungsgesellschaft sowohl die Liste der zu erbringenden Leistungen als auch die Obergrenzen für die Geldbeträge, die für unabhängige Entscheidungen ausgegeben werden dürfen, festgelegt. Ein weiterer Vorteil des Abschlusses eines Dienstleistungsvertrags mit der Verwaltungsgesellschaft besteht darin, dass keine Abgaben für Einkommenssteuer, Rentenversicherung, Sozialversicherung usw. anfallen, wodurch das Unternehmen im Vergleich zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Generaldirektor erhebliche Kosten für die Verwaltung sparen kann.


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