Die Kieler Praxis im Sorge- und Umgangsrecht

  • 3 Minuten Lesezeit

Wir informieren Sie über die Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Familiengericht, Amt für Familie und Soziales, Beratungsstellen und Rechtsanwaltschaft zur Umsetzung von gerichtlichen Sorge- und Umgangsverfahren in Kiel.

Grundlage zur Entwicklung dieser Vorgehensweise sind die bisherigen Erfahrungen in diesem Themengebiet sowie die gesetzlichen Regelungen über das Verfahren in Familiensachen. Es sollte eine Vereinbarung geschaffen werden, die dem Kindeswohl, den Verfahrensvorgaben und dem Geist des neuen Gesetzes weitgehend entspricht.

Ziel der Vereinbarung ist es, die Elternverantwortung dahingehend zu stärken, selbstständig verantwortlich und einvernehmlich die Entscheidung zu treffen, die dem Wohl ihrer Kinder am besten entsprechen. Ein richterlicher Eingriff soll möglichst vermieden werden.

Eltern tragen auch nach einer Trennung oder der Scheidung fortdauernd die gemeinsame elterliche Verantwortung für ihre Kinder. Das wird durch die gemeinsame elterliche Sorge am besten gewährleistet. Kinder haben das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dies liegt in der Verantwortung der Eltern. Dem Wohl der Kinder entspricht es grundsätzlich, einen verlässlichen und ununterbrochenen Kontakt zu beiden Eltern zu halten. Dafür ist es notwendig, dass für die Kinder ein einvernehmlicher und spannungsfreier Umgang praktiziert wird.

Es soll dabei folgendermaßen vorgegangen werden:

Die Eltern versuchen zunächst, bei der Erziehungsberatung der Landeshauptstadt Kiel eine einvernehmliche Lösung für die aufgetretenen Konflikte zu Sorgerecht und Umgang zu erreichen. Erst wenn diese fehlschlägt, ist der Weg zum Familiengericht ratsam.

Das Gericht wird nach Eingang des Antrages schnell (möglichst innerhalb eines Monats) einen Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten anberaumen. Der Termin ist für alle Beteiligten verbindlich und wird nur in Ausnahmefällen verschoben.

Die Eltern und die Verfahrensbeteiligten werden mit Übersendung einer Abschrift des Antrages zu dem Termin geladen und darauf hingewiesen, dass eine ausführliche schriftliche Erwiderung vor dem Termin nicht erforderlich ist.

Die anwaltliche Beratung im Sinne dieser Vereinbarung soll so erfolgen, dass die Eltern ermutigt und dann darin unterstützt werden, ihre Konflikte auszuräumen. Die Eltern sollen ihre jeweiligen Standpunkte respektieren und im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzung eine faire und einvernehmliche Lösung anstreben.

Ist trotz aller Bemühungen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, wird die verfahrenseinleitende Antragsschrift möglichst kurz gehalten. Sie formuliert die konkreten Interessen des antragstellenden Elternteils positiv und vermeidend globale Forderungen, ausführliche Beschreibungen von Missständen sowie Schuldzuweisungen. Gleiches gilt für den Erwiderungsschriftsatz.

Der ASD wird die Eltern zu Gesprächen in das Sozialzentrum einladen. Ziel ist es, bis zum ersten Gerichtstermin zwei Gespräche mit den Eltern gemeinsam zu führen, um mit ihnen ein einvernehmliches Konzept für die Sorge und Umgangsregeln zu entwickeln. Inwieweit dies gelingt, hängt von der Zusammenarbeitsbereitschaft der Eltern ab. Nur wenn keine gemeinsamen Beratungen beider Elternteile möglich sind, werden die Gespräche getrennt geführt. Die Kinder werden nicht in die Gespräche einbezogen.

Ein schriftlicher Bericht erfolgt nicht. Den Gerichtstermin nimmt die sozialpädagogische Fachkraft wahr, die auch die Beratungsgespräche geführt hat.

Wird in den Beratungsgesprächen Einvernehmen hergestellt, wird diese Einigung im Gerichtstermin schriftlich festgehalten und das Verfahren kann abgeschlossen werden.

Im Gerichtstermin moderiert das Gericht ein offenes Lösungsgespräch mit den Eltern und Anwälten. Die antragstellende Partei bekommt zunächst die Gelegenheit, ihren Standpunkt persönlich darzulegen. Anschließend kommt die Gegenseite zu Wort. Die Fachkraft des ASD berichtet mündlich über die Situation der Familie und den Beratungsprozess. Entscheidungsvorschläge oder Stellungnahmen werden nicht erbracht.

Kann im Rahmen des gerichtlichen Anhörungsverfahrens eine Einigung herbeigeführt werden, wird ein gerichtlicher Vergleich protokolliert. Wird keine Einigung erzielt, erfolgt ein Beschluss mit einem die Eltern verpflichtenden Auftrag. Die Eltern werden an eine Beratungsstelle verwiesen.

Wir weisen unsere Mandanten darauf hin, dass unsere Kanzlei an diesem Programm teilnimmt. Gerne erörtern wir mit Ihnen in einem gemeinsamen Gespräch die Vor- und Nachteile dieses Modells und die etwaigen verschiedenen Herangehensweisen. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Kanzleiseite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema