Die Strafbarkeit von Mimosa hostilis (Wurzelrinde)
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Gegenwärtig werden bundesweit weit über 1000 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Mimosa hostilis geführt. Bei Mimosa hostilis handelt es sich um eine Wurzelrinde bzw. eine Pflanze aus Südamerika und wird von den dortigen Schamanen schon seit Jahrhunderten genutzt.
Diese Rinde kann unter anderem aber auch zum Färben benutzt werden und wird deshalb im Internet häufig als Färbemittel angeboten. Jedoch enthält diese Pflanze auch das im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbotene halluzinogene DMT. Damit ist diese Pflanze mit ihren Bestandteilen in Deutschland verboten.
Aus der Tatsache, dass gegenwärtig immer noch diverse Intershops Mimosa hostilis offen anbieten und wohl auch an deutsche Adressen versenden, darf nicht der Schluss gezogen, der Erwerb sei legal. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Pflanze als Färbemittel angeboten wird.
Einige Shops haben über Monate (u. a. bei eBay) diese Wurzelrinde an zahlreiche Kunden verkauft. Da der Verkauf aus Sicht der Kunden sehr unproblematisch, preisgünstig und schnell war, haben viele Kunden auch mehrmals Pflanzenteile bestellt und die Rechtslage falsch eingeschätzt.
Fraglich ist natürlich, ob alle Kunden tatsächlich wirklich den Inhaltsstoff DMT beim Erwerb kannten. Das konkrete Angebot des Intershops und die jeweilige Wissenslage des Kunden gibt Raum für eine Einlassung über den beauftragten Strafverteidiger.
Abhängig vom Wirkstoffgehalt der erworbenen Menge kann sehr schnell die Schwelle zur nicht geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und damit zum Verbrechenstatbestand (Mindeststrafe ein Jahr) überschritten werden.
Der im Labor festgestellte Wirkstoffanteil von DMT beträgt in einigen Fällen bis zu 3 %. Es kommen aber auch deutlich niedrigere Werte vor.
Das Landgericht Frankenthal hat in einem Urteil vom 7.12.12 (5127 Js 10022/09.2 Kls) entschieden, dass bei DMT die nicht geringe Menge bei 3,6 Gramm erreicht ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass beim Erwerb ab 150 Gramm Wurzelrinde die Schwelle von 3,6 Gramm DMT überschritten sein kann. Deshalb sollte in jeden Fall auf eine individuelle Wirkstoffanalyse bestanden werden.
In einer Einlassung kann ggf. der Grund für den Erwerb und die Verwendung erläutert werden. Sofern der Erwerb zum Konsum nicht bestritten wird, sollte auch erläutert werden, dass die im Labor festgestellte Wirkstoffmenge die Erwartungen weit übertrifft.
Ulli H. Boldt
Rechtsanwalt
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