Die Täteridentifizierung anhand von Wahllichtbildvorlagen

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In manchen Fällen wird bereits im Ermittlungsverfahren zur Identifizierung des Täters eine Wahllichtbildvorlage gemacht. Diese wird dem Geschädigten dann vorgelegt. Was aber, wenn sich der Geschädigte im Rahmen dieser Wahllichtbildvorlage nicht sicher ist, ob er den Angeklagten wiedererkennt?

Hier ist der Verteidiger in der Hauptverhandlung dann gefragt. Ist sich der Geschädigte in der Hauptverhandlung dann zu 100 % sicher, den Angeklagten als Täter wiederzuerkennen, sind besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gerichts zu stellen. Wenn des Weiteren noch ein längerer Zeitraum zwischen der Tat und der Hauptverhandlung liegt, dann bedarf es einer besonders kritischen Würdigung, wenn der Geschädigte nun auf einmal in der Hauptverhandlung den Angeklagten zu 100 % wiedererkennt. Gegebenenfalls kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass sich beim Geschädigten in diesen Fällen des wiederholten Wiedererkennens die Gefahr realisiert hat, dass er sich unbewusst an den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbildern orientiert hat. Dies hat auch das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2016 – 3 RVs 9/16 –, so ausgeführt. Es hat deshalb ein Urteil aufgehoben, weil die Beweiswürdigung lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft war.

Es kann sich also lohnen, wenn der Strafverteidiger dieses Wiedererkennen in der Hauptverhandlung dann auch kritisch hinterfragt. Es drängt sich dann die Frage auf, weshalb ein Geschädigter trotz des Zeitablaufs bei dem Wiedererkennen an Sicherheit gewinnt, denn häufig ist zu beobachten, dass mit zunehmender Zeit zwischen Tat und Hauptverhandlung die Geschehnisse verblassen und Zeugen sich nicht mehr so gut an den Vorfall erinnern, als noch unmittelbar danach im Rahmen der polizeilichen Vernehmung.


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