Die wichtigsten Informationen zur Revision im Strafrecht

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Die Revision in Strafsachen ist die letzte Instanz in einem Strafverfahren. Es handelt sich hierbei in der Regel um ein rein schriftliches Verfahren.

 

Hierbei wird geprüft, ob die Vorinstanz in dem Urteil Fehler gemacht hat. Somit wird die Beweisaufnahme nicht noch einmal aufgerollt.

In der Revisionsbegründung müssen die Fehler in dem Urteil detailliert dargestellt werden. Grundlage der Revisionsbegründung sind nur das schriftliche Urteil sowie das Protokoll der Hauptverhandlung. Die sonstigen Inhalte der Ermittlungsakte spielen für die Revision leider keine Rolle.

Für die Revision gibt es sehr kurze Fristen; zum einen muss diese binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden und zum anderen muss dann die Revisionsbegründung binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils erstellt werden. Somit hat also der Strafverteidiger nur einen Monat zur Bearbeitung.

Der häufigste Fehler in Urteilen ist aus meiner Sicht, dass in dem Urteil Tatsachenfeststellungen über einzelne Tatbestandsmerkmale fehlen. Der sogenannte Tatrichter der Vorinstanz muss zu jedem Merkmal des Tatbestandes der Strafnorm Feststellungen treffen, dass diese vorliegen. Erfolgt beispielsweise eine Verurteilung wegen der Einfuhr von Drogen, dann muss das Urteil zwingend unter anderem Feststellungen zur Herkunft aus dem Ausland treffen.

Es gibt sehr viele andere denkbare Fehler in Urteilen, welche der Strafverteidiger in seinem Schriftsatz darstellen muss. Die Ausarbeitung macht sehr viel Arbeit, weshalb hierfür häufig erhebliche Honorare vereinbart werden. Manche Revisionsbegründungen umfassen schnell 30 bis 50 Seiten. Man muss jedoch vorher wissen, dass die Erfolgsquote von Revisionen nur bei ca. 3-10% liegt.  Häufig werden Revisionen leider ohne große Begründung verworfen. Das heißt aber nicht, dass die Revisionsbegründung schlecht ausgearbeitet ist. Vielmehr sieht das Revisionsgericht die Sache eben anders als der Strafverteidiger. Man sollte sich somit vor Beauftragung eines Strafverteidigers mit der Erstellung der Revisionsbegründung im Hinblick auf das erhebliche Honorar hierfür im klaren sein, dass die Revision trotz sehr ausführlicher Revisionsbegründung sehr häufig ohne Begründung verworfen wird.

Solange die Revision läuft, ist das Urteil nicht rechtskräftig. Folglich kann hierdurch auch die Vollstreckung herausgezögert werden, sofern dies gewünscht wird und sinnvoll ist.

 

Eine Möglichkeit, welche leider viel zu selten genutzt wird, ist das Einlegen einer sogenannten Sprungrevision gegen Urteile von Amtsgerichten. Es ist juristisch zulässig, auf eine Berufung zu verzichten und gleich Revision einzulegen. Dies ist manchmal sehr sinnvoll. Zum einen spart das Geld und zum anderen ist die Erfolgsquote der Revision durchaus höher. Die Urteile von Amtsgerichten sind in der Regel wesentlich schlechter begründet als die Urteile von Landgerichten; somit findet ein Strafverteidiger darin auch viel schneller und häufiger Fehler.

Die Bearbeitung der Revisionsbegründung muss nicht der Strafverteidiger aus dem Prozess machen; man kann sich hierfür einen anderen, neuen Verteidiger suchen. Man sollte aber möglichst rechtzeitig einen Strafverteidiger mit der Revision betrauen. Im Hinblick auf die Monatsfrist für die Bearbeitung muss der Verteidiger entsprechende zeitliche Kapazitäten einplanen.

 

Uli H. Boldt

Fachanwalt für Strafrecht

 


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