Digitaler Nachlass - Wem gehört das Digitale Erbe?

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Der digitale Nachlass – wem gehören Facebook, WhatsApp & Co. nach dem Tod?

Im digitalen Zeitalter hinterlassen viele Menschen nicht nur Briefe, Bankkonten und Immobilien, sondern auch umfangreiche Daten – gespeicherte E-Mails, Chatverläufe, Bilder in sozialen Netzwerken oder Cloud-Speicher. Doch was passiert mit diesen sogenannten digitalen Nachlasswerten, wenn jemand verstirbt?

Die Antwort darauf hat der Bundesgerichtshof in einem vielbeachteten Urteil gegeben, das für Klarheit – aber auch Diskussionen – gesorgt hat.


Worum ging es in dem Fall?

Ein tragischer Fall: Eine minderjährige Tochter stirbt unter ungeklärten Umständen in einem Berliner U-Bahnhof. Die Eltern, zugleich ihre gesetzlichen Erben, möchten Zugriff auf das Facebook-Konto der Verstorbenen erhalten – in der Hoffnung, Hinweise auf ihre letzten Gedanken zu finden und offene rechtliche Fragen zu klären.

Doch der Plattformbetreiber verweigert den Zugang. Das Konto wurde in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt – ein digitaler Stillstand, bei dem der Inhalt des Kontos zwar nicht gelöscht, aber auch nicht mehr einsehbar ist. Die Eltern klagen – und verlieren zunächst. Doch der Fall geht bis zum Bundesgerichtshof.


Der BGH sagt: Digitale Inhalte sind vererbbar

In seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 183/17) unmissverständlich klar: Digitale Konten und deren Inhalte gehören zur Erbmasse – genau wie Briefe oder Tagebücher.

Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen auf die Erben über – und dazu zählen auch Nutzungsverträge mit Online-Diensten wie Facebook, Google, Apple, Dropbox oder Instagram.

Das heißt: Erben haben ein Recht auf Zugang zu den Konten und gespeicherten Daten, auch wenn diese höchstpersönlich sind. Der Schutz der Privatsphäre tritt im Erbfall grundsätzlich zurück – es sei denn, es gibt ausdrückliche anderslautende Regelungen, etwa ein digitales Testament.


Was bedeutet das für Sie?

Viele Menschen nutzen soziale Netzwerke oder speichern wichtige Informationen nur noch digital. Gerade deshalb ist es wichtig, schon zu Lebzeiten für den Ernstfall vorzusorgen:

  • Erstellen Sie eine Liste Ihrer Online-Konten, inklusive Zugangsdaten – und hinterlegen Sie diese sicher.

  • Bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die sich im Fall der Fälle um Ihre digitalen Angelegenheiten kümmert.

  • Nutzen Sie die Vorsorgevollmacht oder ein digitales Testament, um klar zu regeln, was mit Ihren Daten passieren soll.


Fazit: Digitaler Nachlass ist Erbmasse – und Ihre Erben haben Rechte

Das Urteil zeigt: Auch digitale Inhalte sind Teil unseres rechtlich relevanten Lebens. Sie sind nicht bloß „virtuell“, sondern vollwertige Nachlassgegenstände, auf die Erben Zugriff haben müssen – nicht zuletzt, um Klarheit zu gewinnen und rechtliche Pflichten zu erfüllen.

Die Kanzlei Cocron berät Sie kompetent zu allen Fragen des Erbrechts – auch zum digitalen Nachlass. Ob Testament, Vorsorge oder Streit um digitale Konten: Wir helfen Ihnen, die richtigen Entscheidungen zu treffen.

🔹 Mehr Informationen finden Sie unter: https://ra-cocron.de/rechtsgebiete/erbrecht-ihre-rechte-und-pflichten/


Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum digitalen Nachlass: Rechtsanwalt István Cocron
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