Dt. Rentenversicherung fordert Nachzahlung von Sozial-Versicherungsbeiträgen für Scheinselbständige 1/2

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Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) prüft zurzeit verstärkt bei Firmen, ob ihre selbständigen Auftragnehmer auch wirklich selbständig sind. Dabei geht es dem Sozialversicherungsträger dann um die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn die Prüfung ergibt, dass die Tätigkeit des Auftragnehmers keine selbstständige Tätigkeit ist, sondern Scheinselbstständigkeit vorliegt. 

In aktuellen Fällen hat die DRV-Bund dabei Unterstützung durch die zuständigen Zollämter bekommen, welche neben der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen häufig auch noch ein strafrechtliches Verfahren wegen Schwarzarbeit einleiten. Dieses Vorgehen stellt eine ernst zunehmende Bedrohung für Ihr Unternehmen dar, gegen welche Sie sich schnell und fundiert zu Wehr setzen müssen. Kommt die Deutsche Rentenversicherung nach Anhörung und Prüfung zu der Einschätzung, dass keine selbstständige sondern abhängige Tätigkeit vorliegt, so kann sich der nachgeforderte Betrag für die Sozialversicherungsbeiträge schnell auf bis zu 50.000 € und mehr belaufen.

Nachfolgender Beitrag soll dazu dienen, dem Leser die Problemlage und Handlungsalternativen aufzuzeigen.

  1. Sozialversicherungspflicht – Wer ist betroffen?
  2. Selbständig – oder scheinselbständig?
  3. Prüfung durch den Zoll
  4. Anhörung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund
  5. Rückzahlungsbescheid – was muss ich nun tun?

  1. Sozialversicherungspflicht – wer ist betroffen ?

Allgemein sind alle Arbeitnehmer pflichtversichert. Kennzeichnend für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft sind in erster der Abschluss eines Arbeitsvertrages und die sich daraus ergebende, abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit.

Demgegenüber besteht für Selbstständige eine solche Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nicht. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund unterliegen allerdings bestimmte Berufsgruppen wie beispielsweise Künstler, Publizisten und vor allem Selbständige mit nur einem Auftraggeber ebenfalls dieser Pflicht.

  1. Selbständig – oder scheinselbständig?

Die eigentliche Frage für Zoll und Deutsche Rentenversicherung Bund ist die nach dem Grad der Selbständigkeit. Nicht die Zugehörigkeit der Berufsgruppe an sich ist entscheidend für eine mögliche Rückforderung seitens der Versicherungsträger.

Letztendlich kommt es darauf an, ob tatsächlich selbstständige Tätigkeit vorliegt. Handelt der Selbstständige aber genauso wie ein Arbeitnehmer im normalen Beschäftigungsverhältnis, ist er tatsächlich abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig. Die DRV-Bund bewertet dies nach bestimmten Merkmalen:

  • Tätigkeit nach Weisungen des Auftraggebers
  • Vorgabe der Arbeitszeiten durch den Auftraggeber
  • Einbindung in betriebliche Abläufe des Auftraggebers
  • Regelungen bei Urlaub und Krankheit
  • Nutzung von Arbeitsmaterialien Werkzeugen Fahrzeugen des Auftraggebers
  • Übernahme der Gewährleistung/ Mangelbeseitigung durch den Selbständigen
  • Vorliegen des Unternehmerrisikos und eigenen Kapitaleinsatzes des Selbständigen
  • Überwachung/Kontrolle während der Arbeitsdurchführung durch den Auftraggeber

Denn solche Verpflichtungen des „Selbständigen“ geben dem Auftraggeber Kontrollmöglichkeiten und Einflussnahmen, denen ein wahrer Selbständiger nicht untersteht. Für den Selbständigen ist es hingegen so, dass dieser das unternehmerische Risiko vollumfänglich selbst trägt und dieser sein eigener Herr ist – der Erfolg ist nicht garantiert und unabhängig von einer dritten Partei.

Die Deutsche Rentenversicherung wertet bspw. unrichtigerweise Fertigstellungstermine als Arbeitszeiteinteilung durch den Auftraggeber.

Zur Beurteilung dieser Sachlage ist die Ausgestaltung von Verträgen nicht allein ausschlaggebend. Die Deutsche Rentenversicherung Bund gibt an, dass sie die „tatsächlichen Verhältnisse im beruflichen Alltag“ prüft und danach entscheidet. Nach unserer Erfahrung erfolgt die Prüfung jedoch nicht vor Ort, sondern nur vom bequemen Bürostuhl aus und zudem oftmals nur oberflächlich unter Außerachtlassung wesentlicher Kriterien zugunsten des Selbstständigen.

Dazu folgende einfache Beispiele:

  1. a)

    Wenn Sie ein selbständiger Kurier sind, so arbeiten Sie in der Regel für die verschiedensten Auftraggeber. Am Montag bittet Sie eine Rentnerin um die Zustellung eines verspäteten Geburtstagsgeschenks für den geliebten Enkel. Am Mittwoch möchte eine Arztpraxis, dass Sie Blutproben in die Uniklinik bringen und am Freitag liefern Sie eine Pizza aus, weil sämtliche eingespannte Fahrer des Pizza-Lieferdienstes ausgefallen sind.

In dem Fall haben Sie mehrere Auftraggeber, die Sie selbständig auswählen. Zudem hängt der Erfolg der Zustellungen von Ihnen allein ab – und somit auch der Erfolg Ihres Unternehmens. Sie sind selbständig und nicht sozialversicherungspflichtig.

  1. b)

    Wenn Sie allerdings ein selbständiger Kurier sind, der morgens, mittags und abends nur Aufträge von einem einzigen Lieferdienst annimmt, sieht es erheblich anders aus. Dann sind Sie massiv weisungsgebunden – denn Ihr Hauptauftraggeber gibt Ihnen vor, bis wann Sie etwas auszuliefern haben. Evtl. stellt er ihnen noch ein Fahrzeug und ein Büro zur Verfügung – nun ist Ihr unternehmerischer Erfolg von ihrem einzigen Auftraggeber abhängig.

    Bei derartig ausgestalteten Tätigkeitsverhältnissen sieht die Deutsche Rentenversicherung darin ein klassisches Arbeitsverhältnis und verlangt die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum der „selbstständigen“ Tätigkeit.

Die Bewertung, ob selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt, muss in der Regel anhand des konkreten einzelnen Falles beurteilt werden. Diese Beurteilung findet anhand der oben genannten Kriterien statt.

Es ist daher ungeheuer wichtig, bereits bei der ersten Anhörung durch die Deutsche Rentenversicherung den Sachverhalt peinlich genau unter Berücksichtigung dieser Kriterien darzustellen. In der Regel sind nachträgliche Korrekturen kaum möglich oder werden seitens der Deutschen Rentenversicherung (und auch seitens der Gerichte) nicht mehr berücksichtigt. Wir empfehlen daher bereits frühzeitig fachlich kompetente (anwaltliche) Hilfe.

Deshalb ist es auch wichtig, dass Sie bereits bei der Abfassung von Aufträgen an selbstständig Tätige diese Kriterien mit berücksichtigen und dort Übernahme von Gewährleistung, eigene Zeiteinteilung, Benutzung eigenen Werkzeugs etc. regeln. Dieser Auftrag bildet, selbst wenn später auch die tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden, einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses.

Auch bei der Erstellung von Rechnungen sollten Selbständige darauf achten, möglichst keine Stundenabrechnung vorzunehmen. Es empfiehlt sich eher, eine konkrete Leistung (z.B. malermäßige Instandsetzung der Wohnung XY) der Abrechnung zu Grunde zu legen

Die Rentenversicherung hat letztendlich kaum andere Möglichkeiten, als sich anhand dieser Papiere entlang zu einem Sachstand zu hangeln. Es empfiehlt sich an dieser Stelle – nochmals – fachlich kompetente Prüfung, um die Richtigkeit und Berechtigung der Selbständigkeit festzustellen.

Fortsetzung des Artikels in Teil 2/2.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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