EA 189 und Verjährung; neue Urteile geben Auftrieb für Verbraucher

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Der EA 189 und Verjährung

Wir hatten an dieser Stelle bereits wiederholt zum Thema Verjährung bei deliktischen Ansprüchen beim Motor EA 189, der in zahllosen Modellen der Marken VW, Audi, Skoda und Seat eingebaut ist, berichtet. 


Zwei aktuelle Entscheidungen geben nun Auftrieb für Verbraucher 

So hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 04.12.2020 (4 O 195/20) bestätigt, dass jedenfalls beim Kauf von Neuwagen der Restschadensanspruch nach § 852 BGB auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn deliktische Ansprüche an sich verjährt sind.

Damit bestätigt das Landgericht Karlsruhe eine vom Verfasser schon seit langem vertretene Auffassung, dass jedenfalls in vielen Fällen auch jetzt noch Ansprüche gegen die Volkswagen AG wegen des Betrugs rund um den EA 189 geltend gemacht werden können.


Darüber hinaus hat auch das OLG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2020, 26 U 59/19 in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass durch die Tatsache, dass für den Verbraucher nicht klar war, ob die Volkswagen AG die verantwortlich handelnden im Betrugsskandal benennen wird, der Verjährungsbeginn jedenfalls um diesen Zeitraum hinausgeschoben wird. 

Ob dies im konkreten Fall dazu führt, dass auch im Jahr 2020 noch Ansprüche klageweise geltend gemacht werden können, hat das OLG Frankfurt in diesem Fall nicht entschieden, da es im konkreten Fall darauf nicht ankam. 

Die rechtlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt, die nur als absolut zutreffend eingeordnet werden können, sind aber ein weiteres starkes Argument, dass Ansprüche bislang nicht verjährt sind. Das OLG, aaO:

"Vor allem jedoch war für die betroffenen Fahrzeugeigentümer im Jahr 2015 nicht erkennbar, ob die Beklagte nicht verantwortliche Personen benennen würde, deren Handeln ihr weder nach § 31 BGB noch nach einer anderen Norm zugerechnet werden könnte. Weil dann die Darlegung bzw. der Nachweis eines Vorsatzes seitens eines Repräsentanten der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, war eine Klagerhebung im Jahr 2015 - mangels hinreichender Erfolgsaussichten - noch nicht zumutbar."


Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug mit dem Motor EA 189 besitzen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.

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Sebastian Koch

Foto(s): @ SALEO

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