Eigene Anwaltskosten von der Gegenseite zurückverlangen

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Eigene Anwaltskosten von der Gegenseite zurückverlangen

In einigen Fallkonstellationen besteht die Möglichkeit, die eigenen Anwaltskosten von der Gegenseite zurückzuverlangen. Mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch kann die Beauftragung eines Rechtsbeistandes für Sie kostenlos sein.

Der Beitrag befasst sich mit den beiden am häufigsten vorkommenden Fällen, bei welchen für die eigenen Anwaltskosten ein Erstattungs- bzw. Schadensersatzanspruch gegenüber der Gegenseite entstehen kann.


1. Verzug

Einer der häufigsten Fälle stellt der Verzug durch die Gegenseite dar.

Gewährleistungsansprüche werden nicht erfüllt

Sie haben z.B. einen Anspruch aus Gewährleistungsrechten, wie die Reparatur oder den Austausch einer Kaufsache. Sie weisen die Gegenseite auf das Bestehen des Mangels hin und fordern zur Reparatur oder zum Austausch auf. Der Verkäufer wird auch nach einiger Zeit nicht tätig. Auch schriftliche Aufforderungen bleiben unbeantwortet. Sie selbst können sich selbst nicht weiterhelfen und möchten einen Rechtsbeistand beauftragen, der Ihre Rechte für Sie durchsetzt.

Verzugsvoraussetzungen vor Beauftragung

Eine Erstattung der Anwaltskosten für die außergerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs als Verzugsschaden kommt in Betracht, sofern die Voraussetzungen eines Verzugs gem. § 286 BGB vorliegen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, dass die Voraussetzungen schon vor der Beauftragung des Anwalts vorliegen. Die Kosten einer Anwaltstätigkeit, die den Verzug erst in Gang setzt, wie ein Mahnschreiben unter Fristsetzung, können nicht ersetzt werden.

Erst nachdem eine erfolglose Mahnung erfolgt ist, können die Anwaltskosten ersetzt werden.

Eigene Forderung wird trotz Mahnung nicht beglichen

Für eigene Forderungen, mit deren Begleichung sich die Gegenseite in Verzug befindet, kann ein Kostenerstattungsanspruch entstehen.


2. Unberechtigte Forderung bei bestehendem Vertragsverhältnis

Eine weitere Konstellation, die einen Kostenerstattungsanspruch auslösen kann, liegt vor, wenn bereits ein Vertragsverhältnis (z.B. Kaufvertrag) zwischen Ihnen und einer anderen Person besteht. Denn die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung löst einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB aus.

Unberechtigte Kaufpreisforderung durch Verkäufer

Ihr Vertragspartner fordert von Ihnen eine Leistung/Zahlung, wobei die Aufforderung unberechtigt ist. Eine unberechtigte Forderung kann z.B. dann bestehen, falls der Verkäufer Sie trotz bereits erfolgter Zahlung auffordert, den Kaufpreis zu begleichen.

Verlust von Waren auf dem Transportweg

Ein weiterer häufig anzutreffender Fall der Geltendmachung einer unberechtigten Forderung liegt dann vor, wenn Waren auf dem Transportweg verloren gehen und Sie dennoch den vollen Kaufpreis bezahlen sollen. Häufig kommt es vor, dass der Verkäufer zur Durchsetzung der unberechtigten Forderung Inkassounternehmen beauftragt hat, um an sein Geld zu kommen.

Wenn nun eigene Versuche, den vermeintlichen Anspruch des Gegners abzuwehren, erfolglos bleiben, wird in den meisten Fällen die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich. Die Anwaltskosten, die durch die Abwehr der unberechtigten Forderung entstehen, können im Einzelfall von der Gegenseite zurückverlangt werden.

Einzelfallprüfung ratsam

Eine Einzelfallprüfung durch Anwält:innen ist in den oben genannten Fällen ratsam. In der Regel kann hier eine schnelle Einschätzung erfolgen, ob die Kosten einer außergerichtlichen Beauftragung gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden können.

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie sich in einem der oben beschriebenen Fällen wiedererkennen – ich werde für Sie eine kostenlose Ersteinschätzung vornehmen und vertrete Sie und Ihre Interessen sehr gerne bei Bedarf.

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Foto(s): https://unsplash.com/de/fotos/8Nppe0yLmn8

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