EINFUHR VON FAHRZEUGEN UND BESONDERE KENNZEICHEN FÜR AUSLÄNDER IN DER TÜRKEI

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EINFUHR VON FAHRZEUGEN

VORÜBERGEHENDE EINFUHR ALS TOURIST 

Ein Ausländer kann als Tourist für die Dauer seines touristischen Aufenthalts von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in die Türkei vorübergehend einführen.

VORÜBERGEHENDE EINFUHR BEI AUFENTHALTSRECHT

Ein Ausländer mit Wohnsitz im Ausland kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Fahrzeug für eine Dauer von höchstens 730 Tagen in die Türkei einführen, wenn er über eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis in der Türkei verfügt. Ein Wohnsitz im Ausland setzt unter anderem voraus, dass in dem Zeitraum von einem Jahr bei Einreise ein Aufenthalt von mindestens 185 Tage außerhalb der Türkei erfüllt wurde.

EINFUHR BEI AUFENTHALT ZUR ARBEITSAUFNAHME ODER STUDIUM 

Beabsichtigt ein Ausländer ein Fahrzeug für einen längeren Zeitraum als die 730 Tage in die Türkei einzuführen, ist dies darüber hinaus möglich, wenn er neben den oben genannten Voraussetzungen zum Beispiel über eine Arbeitserlaubnis verfügt oder sich zu Zwecken eines Studiums in der Türkei aufhält. In diesem Fall müssen einige Zoll-formalitäten erfüllt werden und unter anderem ist die Hinterlegung einer Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft oder eines Bargeldbetrages erforderlich. Diese Fahrzeuge erhalten nach Abschluss der Formalitäten bei Zulassung ein besonderes Kennzeichen für Ausländer.

BESONDERE KENNZEICHEN FÜR AUSLÄNDER

Besondere Kennzeichen erhalten Ausländer auch dann, wenn sie zu denselben Konditionen wie türkische Staatsangehörige oder Inhaber der Mavi Kart (wird ehemaligen türkischen Staats-angehörigen ausgehändigt, wenn sie nach Ausbürgerung auf Antrag und Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit diese beantragen) ein Fahrzeug in der Türkei kaufen.

Somit sind Ausländer, die ein Fahrzeug, das sie in die Türkei eingeführt haben, in der Türkei von einer ausländischen oder türkischen natürlichen oder juristischen Person erwerben und in der Türkei zulassen, mit den ihnen zugeteilten besonderen Kennzeichen der Buchstabengruppe MA-MZ ohne weiteres als Ausländer zu erkennen. Das dient dazu, dass bei einer Verkehrskontrolle die zuständigen Beamten auf den ersten Blick erkennen und prüfen können, ob das Fahrzeug nur von der berechtigten Personengruppe geführt wird. Diese besteht aus Fahrzeughalter, Ehepartner, Kindern und angestellte Berufsfahrer. Diese Einschränkung mag im Hinblick auf zollfrei eingeführte Fahrzeuge und des damit verbundenen Vorteils rechtfertigt sein. Bei regulär erworbenen Fahrzeugen ist das sicherlich nicht der Fall und kann gerade durch die augenscheinliche Wahrnehmung der Kennzeichen zur Stigmatisierung von Ausländern führen.

Bei der nachfolgenden Übersetzung handelt es sich um die Vorschriften, die die Rechtsgrundlage zu den oben genannten Regelungen und Einschränkungen darstellen.

Verordnung zur Durchführung der leistungen BEI Verkauf, Übertrag und Registrierung von Fahrzeugen

ERSTER TEIL

Ziel, Anwendungsbereich, Grundlage und Begriffsbestimmungen

Zweck und Anwendungsbereich

ARTIKEL 1 – (1) Zweck dieser Verord-nung ist es, die Verfahren und Grundsätze für Verkauf, Übertragung und Registrierung von Fahrzeugen und die für diese Leistungen zu erhebenden Gebühren festzulegen.

(2) Diese Verordnung umfasst unter Vorbehalt der Vorschriften des Artikels 131 des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 2918 vom 13.10.1983 die Vorschriften zu Verfahren, Grundsätzen, Formen und Bedingungen für die Durchführung der Leistungen im Zusammenhang mit Verkauf, Übertrag und Registrierung von Fahrzeugen und den in diesen Angelegenheiten örtlich und sachlich zuständigen Stellen.

Grundlage

ARTIKEL 2 – (1) Diese Verordnung wurde auf Grundlage der Artikel 20, 22 und Anhang 18 des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 2918 vom 13.10.1983 erstellt.

VIERTER TEIL

Registrierung von Fahrzeugen

Fahrzeugregistrierung von Ausländern 

ARTIKEL 17 – (1) Die Registrierung von Fahrzeugen, die von ausländischen natürlichen und juristischen Personen im Inland gekauft oder aus dem Ausland eingeführt werden, erfolgt unter Vorlage der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen notariell. Diese Fahrzeuge erhalten Kennzeichen aus der Buchstaben-kombination MA-MZ.

(2) Die Registrierung von Fahrzeugen, die Personen, die auf Genehmigung die türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, im Rahmen der Zollbefreiung aus dem Ausland einführen und deren Zolldokumente den Vermerk enthalten, die Registrierung mit der Buchstabenkombination MA-MZ sei erforderlich, erfolgt ebenfalls nach dem ersten Absatz. Die von diesen Personen [Inhaber der sogenannten Mavi Kart] in der Türkei erworbenen Fahrzeuge erhalten keine Kennzeichen aus der Buchstabenkombination MA-MZ.

(4) Fahrzeuge, die nach diesem Artikel registriert werden sollen, sind folgende Vermerke

im Fahrzeugregister anzubringen:

a) Bei Fahrzeugen, die im Inland gekauft und registriert werden: "Das Fahrzeug darf außer dem Eigentümer, dem Ehegatten, den eigenen Kindern oder einem im Rahmen eines notariell beurkun-deten Arbeitsvertrags beschäftigten Fahrer keine andere Person führen."

b) Bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland eingeführt werden, der Vermerk, der auf dem von der Zolldirektion ausgestellten Dokument enthalten ist. Falls auf dem Dokument kein Vermerk vorhanden ist, dann: "Das Fahrzeug darf außer dem Eigentümer, dem Ehegatten, den eigenen Kindern oder einem im Rahmen eines notariell beurkun-deten Arbeitsvertrags beschäftigten Fahrer keine andere Person führen."

c) Bei der Registrierung von Fahrzeugen auf den Namen ausländischer juristischer Personen: "Das Fahrzeug kann von bis zu sechs vom Fahrzeugeigentümer bestimmten Personen geführt werden."

(5) Erfolgt die Registrierung auf den Namen eines türkischen Staatsangehörigen gemein-schaftlich mit einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person, wird kein Kennzeichen der Buchstabenkombination MA-MZ nach diesem Artikel zugeteilt. Das Registrierungsverfahren erfolgt entsprechend den Vorschriften für türkische Staatsangehörige.

SECHSTER TEIL

Kennzeichen

Kennzeichen, Buchstaben- und Ziffern-folgen

ARTIKEL 34 – (3) Den Kennzeichen werden bei;

c) Fahrzeugen von ausländischen Personen, die sich aus verschiedenen Gründen in unserem Land befinden, Buchstaben von MA bis MZ zugeteilt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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