Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO als wesentliches Beschuldigtenrecht!

  • 1 Minuten Lesezeit

www.strafverteidiger-innsbruck.at


§ 106 der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) regelt den "Einspruch wegen Rechtsverletzung" und dient dem Schutz der Rechte von Personen im Ermittlungsverfahren. Betroffene können mit diesem Rechtsmittel gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft vorgehen, die sie in ihren subjektiven Rechten verletzen. Der Einspruch ermöglicht eine gerichtliche Überprüfung und stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.


Wann kann Einspruch erhoben werden?

Ein Einspruch kann erhoben werden, wenn eine Person der Meinung ist, dass ihr ein Recht verweigert wurde oder eine Maßnahme der Staatsanwaltschaft gesetzeswidrig durchgeführt wurde (§ 106 Abs. 1 StPO). Auch Angehörige können den Einspruch einlegen, falls die betroffene Person verstorben ist. Eine Rechtsverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn die Staatsanwaltschaft innerhalb ihres Ermessensrahmens handelt (§ 106 Abs. 1 StPO).

Der Einspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der angeblichen Rechtsverletzung eingereicht werden (§ 106 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob die beschriebene Rechtsverletzung zutrifft. Wird dem Einspruch stattgegeben, erfolgt eine Korrektur der beanstandeten Maßnahme. Wird der Einspruch abgelehnt oder keine Entscheidung getroffen, kann der Betroffene eine gerichtliche Überprüfung verlangen (§ 106 Abs. 5 StPO).

§ 106 StPO spielt eine zentrale Rolle im Strafverfahren, da er den Betroffenen eine effektive Möglichkeit bietet, sich gegen unrechtmäßige Maßnahmen zu wehren, wie zB einer nicht richterlich bewilligten Hausdurchsuchung. Er schützt vor willkürlichen Eingriffen der Staatsanwaltschaft und stellt sicher, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Darüber hinaus stärkt er das Vertrauen in das Rechtssystem und sorgt für mehr Transparenz im Ermittlungsprozess.

Lesen Sie mehr zum Einspruch wegen Rechtsverletzung unter https://strafverteidiger-innsbruck.at/einspruch-wegen-rechtsverletzung-106-stpo-als-zentrales-recht-im-ermittlungsverfahren/


Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger Mag. Stefan Gamsjäger aus Innsbruck.


www.strafverteidiger-innsbruck.at
office@rechtsanwalt-innsbruck.at
+43 512 25 00 90


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mag. Stefan Gamsjäger

Beiträge zum Thema