Einziger Belastungszeuge = mutmaßlich Geschädigter?! Keine Verurteilung ohne glaubhafte Aussage!

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Einem von mir verteidigten Mandanten (Angeklagter) wurde vorgeworfen, eine Person (mutmaßlich Geschädigter) beleidigt (Beleidigung), körperlich misshandelt (Körperverletzung) und bedroht (Bedrohung) zu haben. Der einzige Belastungszeuge war zugleich der mutmaßlich Geschädigte selbst. Gegen den Mandanten wurde durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 1.200,00 EUR verhängt. Dagegen wurde durch mich Einspruch eingelegt.

Es kam zur Hauptverhandlung

In der Hauptverhandung wurde der mutmaßlich Geschädigte im Rahmen der Beweisaufnahme zu den Tatvorwürfen detailliert durch mich befragt. Dabei wurden Widersprüche zu dessen bei der Polizei getätigter Aussage offenbar. Eine Entscheidung konnte am Ende der Hauptverhandlung deshalb nicht ergehen. Vielmehr wurden umfangreiche Nachermittlungen durch die Polizei erforderlich, in deren Rahmen zahlreiche - von dem mutmaßlich Geschädigten selbst benannte - Zeugen befragt wurden. Keiner der von dem mutmaßlich Geschädigten benannten Zeugen konnte jedoch die Angaben des mutmaßlich Geschädigten - über wechselseitig, zwischen dem mutmaßlich Geschädigten und dem Angeklagten begangene Beleidigungen hinaus - bestätigen.

Die Aussage des mutmaßlich Geschädigten hatte sich also zunächst als unglaubhaft erwiesen, der mutmaßlich Geschädigte selbst erwies sich insofern als unglaubwürdig, weil er insoweit nachweislich mehrmals die Unwahrheit gesagt hatte.

Zu dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung erfolgten Beweisaufnahme sowie zu dem Ergebnis der Nachermittlungen erfolgte durch mich eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme; die Einstellung des Verfahrens gegen meinen Mandanten wurde angeregt. Letzten Endes wurde das Verfahren gegen meinen Mandanten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch das Gericht nach § 153 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Geringfügigkeit endgültig eingestellt


Fazit

Ist der mutmaßlich Geschädigte gleichzeitig einziger Belastungszeuge, muss durch den Verteidiger eine detailierte Befragung des mutmaßlich Geschädigten in der Hauptverhandlung erfolgen, um dem Gericht etwaige Widersprüche in dessen Aussageverhalten aufzuzeigen. Sollte daraufhin die Schuld des Angeklagten - als nachgewiesen unterstellt - als gering anzusehen sein, hat eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO zu erfolgen.



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