Elara GmbH – Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung durch die Rechtsanwälte VON HAVE FEY
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Aktuell wurde uns ein auf den 09.07.2024 datiertes Abmahnschreiben der Elara GmbH vorgelegt. Wir hatten bereits in der Vergangenheit häufiger über derartige Abmahnung berichtet.
Gegenstand der uns nunmehr vorgelegten Abmahnung ist die Verwendung der Bezeichnung „Elara“ im Rahmen einer Gesamtbezeichnung, welche unsere Mandantin, eine Händlerin von Modewaren, verwendet hat. Es wird gerügt, dass unsere Mandantschaft eine entsprechende Verwendung auf ihrer Internetseite vorgenommen hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „elara“ markenrechtlich unter der DE-Marke 30 2012 061 998 mit Priorität vom 30.11.2012 geschützt ist. Die Marke beansprucht hierbei Schutz für verschiedene Bekleidungsstücke und verschiedene Schuhwaren in Klasse 25.
Was wird in der Abmahnung gefordert?
Es wird zunächst die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Hierbei ist Gegenstand neben der eigentlichen Unterlassung auch die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen. Auch wird ein noch nicht näher bezifferter Schadenersatzanspruch geltend gemacht.
Anwaltskosten werden aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € sowie dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer und Dokumentationskosten in Höhe von insgesamt 2.171,50 € zzgl. 95,20 € gefordert.
Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?
Zunächst ist wie immer zu prüfen, ob der vorgeworfene Verstoß in der Sache zutrifft. Gerade bei markenrechtlichen Abmahnungen stellt sich die Prüfung des Vorliegens einer Markenrechtsverletzung stets als eine Einzelfallprüfung dar. Hierbei stellt sich hierbei häufig die Frage nach der sogenannten markenmäßigen Verwendung als ein entscheidender Prüfungsfaktor dar. Eine markenmäßige Verwendung liegt vereinfacht gesprochen immer dann vor, wenn der Gesamteindruck der konkreten Verwendung des Zeichens darauf schließen lässt, dass es sich hierbei um diejenige Marke des Markeninhabers handelt. Es handelt sich daher um eine klassische Auslegungs- und Wertungsfrage, die in den meisten Fällen unmittelbar beantwortet werden kann. Es sind jedoch auch häufig zahlreiche Fälle denkbar, in denen man durchaus unterschiedlicher Auffassung sein kann.
Wie ist mit einer derartigen Abmahnung umzugehen?
Wir haben bereits in der Vergangenheit häufiger gegen Abmahnung der Elara GmbH vertreten. Hierbei haben wir immer wieder die Erfahrung mit unseren Mandanten gemacht, dass die Bezeichnung „Elara“ keinesfalls bewusst markenverletzend verwendet wurde. Vielmehr handelte es sich um einen Fantasienamen oder einen entsprechenden Namen, der bspw. durch den Zulieferer bereits vorgegeben war und sodann schlicht und ergreifend durch die Mandanten übernommen wurde. Hiermit geht jedoch auch einher, dass die Verwendung der Bezeichnung „Elara“ in bisher noch keinem einzigen Fall für unsere Mandantschaft entscheidend war, sodass wir unabhängig von der Frage des Vorliegens einer Markenrechtsverletzung stets dazu raten, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sodann können hier durchaus auch im Rahmen von Verhandlungen verbesserte Ergebnisse erreicht werden. Dies hängt häufig jedoch damit zusammen, inwieweit die Annahme einer Markenrechtsverletzung sicher oder halt unsicher ist.
Welche Fehler müssen Sie unbedingt vermeiden?
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Sie die gesetzten Fristen einhalten, da uns durchaus bekannt ist, dass die Gegenkanzlei konsequent bei Fristablauf gerichtliche Verfahren einleitet. Hinzu kommt, dass Sie nicht vorschnell die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten, da diese insbesondere im Hinblick auf einen Schadenersatz ein Schuldanerkenntnis nach unserer Auffassung beinhaltet.
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns das Schreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an.
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