Erbausschlagung des Staates – BGH Beschluss vom 24.04.2024 – IV ZB 23/23
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Erbausschlagung des Staates – BGH Beschluss vom 24.04.2024 – IV ZB 23/23
In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. April 2024 (Az. IV ZB 23/23) ging es um die Frage, ob der Fiskus als gesetzlicher Erbe gemäß § 1936 BGB das Recht hat, eine im Nachlass befindliche Erbschaft eines Vorverstorbenen auszuschlagen.
Diese Frage entstand im Kontext eines Erbschaftsstreits, in dem mehrere Erben und der Freistaat Sachsen involviert waren.
Der Fall betraf den Nachlass eines am 15. Januar 2021 verstorbenen Erblassers, der in einem notariellen Testament seinen Sohn als Alleinerben und seinen Enkel als Ersatzerben einsetzte.
Der Sohn verstarb kurz nach dem Erblasser ohne eigene letztwillige Verfügung.
Der Enkel, der gesetzliche Erbe des verstorbenen Sohnes war, schlug die Erbschaft aus.
Auch weitere potenzielle Erben lehnten die Erbschaft ab, sodass der Freistaat Sachsen als gesetzlicher Erbe nach § 1936 BGB in Betracht kam.
Der Freistaat schlug jedoch ebenfalls die Erbschaft aus.
Erbausschlagung des Staates – BGH Beschluss vom 24.04.2024 – IV ZB 23/23
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, wonach die Ausschlagung durch den Freistaat wirksam war.
Er stellte klar, dass das in § 1942 Abs. 2 BGB geregelte Ausschlagungsverbot für den Fiskus als gesetzlichen Erben sich nicht auf das Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen erstreckt.
Das Gericht argumentierte, dass dieses Verbot nur die Erbschaft betrifft, die dem Fiskus selbst als gesetzlichem Erben anfällt, und nicht auf geerbte Ausschlagungsrechte ausgedehnt werden kann.
Der BGH hob hervor, dass das Ausschlagungsverbot in § 1942 Abs. 2 BGB dazu dient, herrenlose Nachlässe zu vermeiden.
Dies gelte jedoch nicht für den Fall, in dem der Fiskus als Erbe eines Erben eine im Nachlass befindliche Erbschaft ausschlägt, da hier zunächst weitere Erben ermittelt werden müssen.
Der BGH stellte somit fest, dass der Fiskus die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat und der Ersatzerbe, der Enkel des ursprünglichen Erblassers, trotz seiner Ausschlagung des Nachlasses seines Vaters zum Erben wurde.
Der Erbschein, der den Enkel als Alleinerben ausweist, bleibt daher gültig.
Erbausschlagung des Staates – BGH Beschluss vom 24.04.2024 – IV ZB 23/23
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