Erbrecht-1x1: Scheidung – gemeinsames Testament noch wirksam?

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Durch die Errichtung eines gemeinsamen Testaments (s. Beitrag „Das Berliner Testament“) setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein. Dies hat zur Folge, dass der überlebende Ehepartner zunächst Alleinerbe wird. Das gesamte Vermögen erhalten dann nach dem Ableben des zweiten Ehegatten die weiteren im Testament bestimmten Personen.

Was passiert mit dem gemeinsamen Testament im Falle einer Scheidung?

Im Grundsatz gilt, dass bei einer wirksam geschiedenen Ehe das gemeinsam errichtete Testament gemäß §§ 2268 Abs. 1, 2077 BGB unwirksam wird. Dabei tritt die Unwirksamkeit automatisch ein, sodass kein Widerruf erfolgen muss. Dies gilt nicht, wenn sich eine entsprechend ausdrückliche Regelung im Testament findet, die das Weiterwirken des Testamentes in einem solchen Fall beinhaltet.

Fraglich ist, ob die Unwirksamkeit des Testaments auch dann eintritt, wenn die Ehe noch nicht wirksam geschieden ist, sondern nur die Scheidung beantragt bzw. der Scheidungsantrag durch einen Ehegatten angenommen wurde. 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im vergangenen Jahr beschlossen, dass auch in diesen Fällen das gemeinsame Testament unwirksam werden soll (OLG Oldenburg Beschl. v. 26.09.2018 – 3 B 71/18).

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