Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrug- Bezahlen mit fremden Paybackpunkten- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

  • 3 Minuten Lesezeit

Immer häufiger werden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Computerbetrugs durch das Nutzen fremder Paybackpunkte  eingeleitet. Sehr oft sind die Betroffenen völlig überrascht und wissen nicht, wie sie mit dieser teilweise die materielle  Existenz bedrohenden Situation umgehen sollen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. In diesem Artikel stellt er  die auftretenden  Probleme verständlich dar und gibt erste Verhaltensratschläge.

Ist das Einlösen fremder Payback-Punkte strafbar?

Payback-Punkte sammelt man durch das Anlegen eines eigenen Payback-Kontos. Dieses Konto ist nicht übertragbar, und die angesammelten Punkte haben einen bestimmten Wert, der dem Vermögen des Kontoinhabers zugeordnet wird. Das bedeutet auch, dass Payback-Punkte, die man nicht selbst gesammelt hat, grundsätzlich nicht eingelöst werden dürfen. Technisch ist das ohnehin nicht so einfach möglich – denn um fremde Punkte einzulösen, müsste man zunächst Zugriff auf das Konto eines anderen Nutzers erhalten. 

Welchen Straftatbestand erfüllt der Diebstahl von Payback-Punkten?

1. Wie wurden die Payback-Punkte gestohlen?

Die erste Frage, die bei den Behörden (und auch bei Payback) aufkommt, lautet: Wie sind die Täter an die fremden Punkte gelangt? In vielen Fällen lautet die Antwort: Phishing. Das bedeutet, dass Täter gefälschte E-Mails verschicken, die angeblich von Payback stammen, und die Opfer dazu auffordern, ihre Kontodaten preiszugeben. Viele Opfer geben in gutem Glauben ihre Daten weiter, die dann für kriminelle Aktivitäten genutzt werden.

Phishing kann eine Reihe verschiedener Straftatbestände verursachen

  • Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
  • Computerbetrug (§ 263a StGB)
  • Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB) , wenn eine Drohung verwendet wur
  • Marken- oder Urheberrechtsverletzungen gegenüber Payback (gemäß § 143 Marken§ 143 MarkenG oder **§§ 106 ff. Äh§§ 106 ff. UrhG ).

2. Was passiert mit den gestohlenen Daten?

Hat der Täter die Daten erst einmal erlangt und verwendet diese dann, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen – etwa durch die Auszahlung des Gegenwertes der Payback-Punkte – werden die folgenden Delikte verwirklicht.

  • Computerbetrug (§ 263a StGB)
  • Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
  • Täuschung im Rechtsverkehr (§ 270 StGB)

Diese Straftatbestände greifen auch, wenn die Beschaffung der Daten auf andere Weise als durch Phishing erfolgt. Zudem ist bereits der Versuch strafbar.

Welche Strafen drohen für den Diebstahl von Payback-Punkten?

  • Aussprechen von Daten gemäß § 202a§ 202a StGB kann mit Geldstrafen oder Freiheit
  • Computerbetrug (§ 263a StGB) kann mit Geldstrafe oder sogar Gefängnis geahndet werden.

In schweren Fällen – insbesondere bei „gewerbsmäßiger“ oder wiederholter Computerkriminalität – kann das Strafmaß noch höher ausfallen. Wenn außerdem mehrere Straftatbestände gleichzeitig erfüllt sind, wirkt sich dies ebenfalls strafverschärfend aus. Das konkrete Strafmaß hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Was tun im Fall einer Strafanzeige?

1. Schweigen ist Gold

Ohne genaue Kenntnis darüber, welche Beweise die Behörden bereits gegen Sie gesammelt haben, setzen Sie sich durch jede Aussage einem erheblichen Risiko aus. Selbst wenn Sie der Meinung sind, dass die Vorwürfe ungerechtfertigt sind, sollten Sie keinesfalls unüberlegt handeln. Sie sind nicht verpflichtet auszusagen!

2. Holen Sie sich professionelle Unterstützung

Wie Sie anhand der verschiedenen Straftatbestände erkennen können, handelt es sich um ein rechtlich komplexes Thema. Versuchen Sie daher nicht, sich selbst zu verteidigen, sondern suchen Sie umgehend den Rat eines erfahrenen Anwalts für Strafrecht. Ein Fachanwalt kann Sie nicht nur umfassend beraten, sondern auch die Ermittlungsakte anfordern und auf Basis der vorliegenden Verteidigungsbeweislage eine wirksame Strategie erarbeiten.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist ein Spezialist auf dem Gebiet des Cyberstrafrechts. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Fast alle werden ohne einen Schulspruch eingestellt. 

Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail  (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an. 

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter  01792346907 möglich.


Foto(s): Andreas Junge

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