Erneut Markenrechtliche Abmahnung der CBH Rechtsanwälte

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Uns erreichte eine Abmahnung der CBH Rechtsanwälte (Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB) aus Hamburg im Auftrag der FAST Fashion Brands GmbH aus Hamburg, diesmal wegen der Marke „MIMO“.

Die CBH Rechtsanwälte (Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB) aus Hamburg verschicken aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der FAST Fashion Brands GmbH aus Hamburg durchgesetzt werden sollen. Erst vor kurzer Zeit mahnten sie Rechtsverletzungen der FAST Fashion Brands GmbH an den Marken „MO“ und „MyMo“ ab. Nun wird jedoch geltend gemacht, dass die FAST Fashion Brands GmbH auch Inhaberin der Marke „MIMO“ sei. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe auf der Internetplattform „eBay“ Bekleidungsstücke zum Kauf angeboten und diese mit der Bezeichnung „MIMO“ beworben. Diese Bezeichnung ohne eine Erlaubnis zur Nutzung durch einen Lizenzvertrag mit der FAST Fashion Brands GmbH stelle eine Markenrechtsverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV dar.

Die CBH Rechtsanwälte fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert und der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten aufgefordert.

Empfehlung:

Sollten Sie von einer Abmahnung der CBH Rechtsanwälte betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleichkommen, durch welches Sie:

  • die Markenrechtsverletzung eingestehen und
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten,
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe und
  • die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir telefonisch, per Fax oder per E-Mail in Verbindung setzen.



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