Ersatzerbenstellung für die Kinder der Schwägerin – OLG Frankfurt am Main 3.9.2012 – 21 W 81/12
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Ersatzerbenstellung für die Kinder der Schwägerin – OLG Frankfurt am Main 3.9.2012 – 21 W 81/12
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied am 3. September 2012 über einen Fall, in dem es um die Auslegung eines Testaments ging.
Die Erblasserin, die keine eigenen Kinder hatte, setzte in einem privatschriftlichen Testament ihre Schwägerin als Alleinerbin ein.
Nachdem die Schwägerin jedoch vor der Erblasserin verstarb, stellte sich die Frage, ob die Kinder der Schwägerin als Ersatzerben gelten sollten.
Der Beteiligte zu 1), eines der Kinder der verstorbenen Schwägerin, beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Geschwister als Erben der Erblasserin ausweisen sollte.
Er argumentierte, dass die Erblasserin in ihrem Testament die Kinder ihrer Schwägerin als Ersatzerben gewollt habe, falls die Schwägerin vorversterben sollte.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag jedoch zurück.
Ersatzerbenstellung für die Kinder der Schwägerin – OLG Frankfurt am Main 3.9.2012 – 21 W 81/12
Es argumentierte, dass eine Ersatzerbenstellung der Kinder der Schwägerin nicht ausdrücklich im Testament angeordnet sei und sich auch nicht aus § 2069 BGB ableiten lasse,
da diese Regelung nur auf gesetzliche Erben der Erblasserin angewandt werden könne, was die Kinder der Schwägerin nicht seien.
Das OLG Frankfurt hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.
Es entschied, dass durch eine ergänzende Auslegung des Testaments festgestellt werden könne, dass die Erblasserin eine Ersatzerbenstellung für die Kinder der Schwägerin gewollt habe.
Das Gericht begründete dies mit dem engen Verhältnis, das die Erblasserin zu ihrer Schwägerin und deren Kindern hatte.
Auch die Tatsache, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine anderen nahestehenden Personen hatte, deutet darauf hin, dass sie im Falle des Vorversterbens ihrer Schwägerin deren Kinder als Erben vorgesehen hätte.
Das OLG wies das Amtsgericht an, den beantragten Erbschein auszustellen, der den Beteiligten zu 1) und seine Geschwister als Erben zu je einem Drittel ausweist.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, und eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ersatzerbenstellung für die Kinder der Schwägerin – OLG Frankfurt am Main 3.9.2012 – 21 W 81/12
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