Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Inkassodienstleisters

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Beauftragt der Gläubiger mit der Einziehung seiner überfälligen Forderung zunächst einen Inkassodienstleister, so sind dessen Kosten grundsätzlich von dem Schuldner im Wege des Verzugsschadens zu erstatten.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Einschaltung eines Inkassodienstleisters erforderlich und zweckmäßig war. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn der Schuldner von vornherein zahlungsunwillig erscheint, etwa wenn er gegen die Forderung des Gläubigers erhebliche Einwendungen geltend macht oder wenn er erkennbar zahlungsunfähig ist (so z. B. Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 30. 11. 1993 – 3 U 163/93).

In diesem Fall können die Kosten des Inkassodienstleisters vom Gläubiger gegenüber dem Schuldner nicht erstattet verlangt werden, da der Gläubiger mit der Einschaltung eines Inkassodienstleisters vermeidbare Kosten verursacht und damit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat.

Beauftragt der Gläubiger nach erfolgloser Tätigkeit eines Inkassodienstleisters zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung einen Rechtsanwalt, so kann der Gläubiger gemäß einiger Oberlandesgerichte nur die Kosten des Rechtsanwalts als Verzugsschaden geltend machen, nicht jedoch zusätzlich die Kosten des zuvor eingeschalteten Inkassodienstleisters (so OLG Düsseldorf MDR 1974, 226 ff.; OLG Nürnberg DB 1973, 962). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.10.2005 (BGH VII ZB 53/05) klargestellt, dass mit Rücksicht auf die dem Gläubiger obliegende Wahl der kostengünstigsten Rechtsverfolgungsmaßnahme dieser gehalten ist, mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens sogleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, weil dadurch weitere Mehrkosten (durch einen Inkassodienstleister) von Anfang an vermeidbar sind.

Es ist daher für den Gläubiger zumindest überlegenswert, für die Einziehung seiner überfälligen Forderungen bereits im vorgerichtlichen Bereich sogleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um nicht auf einem Teil seiner Inkassokosten „sitzen zu bleiben“. Ein Gläubiger ist zudem gut beraten, wenn er für ein anstehendes gerichtliches Mahnverfahren mit Blick auf ein etwaiges streitiges Gerichtsverfahren nach Einspruch gegen den Mahnbescheid von Beginn an einen Rechtsanwalt beauftragt, um so zu vermeiden, dass er die Kosten eines zuvor eingeschalteten Inkassodienstleisters von seinem Schuldner nicht mit Erfolg erstattet verlangen kann.

Mit der Erfahrung von mehr als 500 Inkassofällen pro Jahr helfen wir Ihnen, dass Sie auf Ihren Kosten nicht sitzen bleiben und Sie alle Verzugsschäden ersetzt bekommen.

Stephan Becker

Rechtsanwalt


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