Fehlende Zueignungsabsicht im Hinblick auf die erlangte Beute

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Enthält ein von dem Täter in Gewahrsam gebrachtes Behältnis nicht die vorgestellte Beute und entledigt er sich des Behältnisses sowie dessen Inhaltes, so kann der Täter nicht wegen vollendeten, sondern nur wegen versuchten Diebstahls bestraft werden.

So hat es der Bundesgerichtshof im April 2019 entschieden. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte brach mit einem Mittäter in ein Einfamilienhaus ein, um eine Schatulle mit Schmuck mitzunehmen. Als sie nach Verlassen des Anwesens feststellten, dass es sich dabei lediglich um Modeschmuck handelte, warfen sie die Schatulle und den Schmuck weg.

Das Landgericht Kleve hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Sachrüge gestützten Revision. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil insoweit aufgehoben, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt wurde.

Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass aufgrund der Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Angeklagte und sein Mittäter Zueignungsabsicht bezüglich des Schmuckkoffers samt Modeschmuck hatten. Da die Schatulle nicht die vorgestellte werthaltige Beute enthielt, auf die es dem Täter allein ankam und er deswegen das Behältnis und den nutzlos erscheinenden Modeschmuck wegwarf, kann er nur wegen versuchtem Diebstahl bestraft werden.

BGH, Beschluss v. 3.4.2019 – 3 StR 530/18

Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Nadin Marx


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