Folgen eines nur mündlich ausgesprochenen Fahrverbots

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Ein nur mündlich ausgesprochenes Fahrverbot ist rechtlich unwirksam, eine Berücksichtigung des mündlich ausgesprochenen Verbotes im Rahmen einer späteren Bußgeldentscheidung ist gleichwohl geboten.

Das Pfälzische OLG Zweibrücken hatte sich mit der Frage zu beschäftigen inwieweit ein nur mündlich ausgesprochenes Fahrverbot für den Betroffenen rechtlich bindend ist und ob sich dies auf ein späteres vollstrecktes Fahrverbot anrechnen lässt.

Der Fragestellung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle, in welcher gegen die Betroffene eine Überschreitung der Promillegrenze von 0,5 Promille festgestellt worden ist, wurde ihr vom zuständigen Polizeibeamten mitgeteilt, dass sie bis zur richterlichen Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge führen dürfe. Ihr Führerschein wurde dort allerdings nicht sichergestellt oder beschlagnahmt. Nach mehr als zwei Wochen wurde der Betroffenen mitgeteilt, dass die „Beschlagnahme“ des Führerscheins aufgehoben worden sei. Daraufhin erging gegen die Betroffene ein Bußgeldbescheid, in welchem eine Geldbuße von 500 EUR und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ausgesprochen wurden.

Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch mit späterer Rechtsfolgenbeschränkung eingelegt. In der anschließenden Hauptverhandlung wurde das Bußgeld auf 200 EUR herabgesetzt, das einmonatige Fahrverbot jedoch beibehalten.

Durch die daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde hatte sich das Pfälzische OLG Zweibrücken mit dem Sachverhalt zu beschäftigen, welches wie folgt entschied:

Eine Anrechnung des von den Polizeibeamten ausgesprochenen „Fahrverbots“ fand laut Bußgeldbescheid nicht statt. Dieses war des Weiteren auch nicht wirksam, da die dafür nötigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 StVG nicht vorliegen.

Hierfür hätte entweder der Führerschein der Betroffenen gem. § 94 StPO beschlagnahmt oder aber eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ausgesprochen worden sein müssen. Beides ist nicht geschehen.

Aus folgenden Gründen hätte das ausgesprochene Fahrverbot in der Rechtsfolgenentscheidung durch das AG berücksichtigt werden müssen.

Zwar war diese nur mündlich ausgesprochene Maßnahme nicht geeignet, bei Zuwiderhandlung eine Strafbarkeit gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG zu begründen, denn dafür hätte der Führerschein beschlagnahmt werden müssen, dennoch ist davon auszugehen, dass sich die Betroffene an das ausgesprochene Fahrverbot gehalten hat. Letztlich darf das AG die Mindestdauer eines Fahrverbots von einem Monat nicht unterschreiten, kann allerdings auch gem. § 25 Abs. 1 StVG gänzlich von diesem absehen, sofern die Betroffene einen Monat oder sogar länger von einem wirksamen Fahrverbot ausgegangen ist.

Das Urteil wurde daraufhin aufgehoben und an das AG zum erneuten Rechtsfolgenausspruch zurückgegeben. Sollte dies bei einem Fahrverbot bleiben, könnte eine Minderung des Bußgeldes in Betracht kommen.

Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.01.2016 – 1 OWi 1 Ss Bs 3/16

Rechtsanwalt Daniel Krug

mit Unterstützung durch stud. iur. Casimir Hüller


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