Frist für Kündigung des Anwaltsvertrags und Schadensersatz

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Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, vereinbaren Sie regelmäßig Dienste höherer Art, sodass sowohl der Rechtsanwalt als Dienstverpflichteter als auch der Mandant als Dienstberechtigter den Vertag jederzeit ohne besonderen Grund und ohne Einhaltung einer Frist kündigen können. 

Schadensersatzpflichtig kann der Anwalt dann sein, wenn er für die Kündigung durch sein schuldhaftes und vertragswidriges Verhalten Anlass gegeben hat. So zum Beispiel kann er für die Kosten aufkommen müssen, die dem Mandanten für einen zweiten Anwalt entstehen.

Unabhängig davon, dass diese Kündigung den Anwaltsvertrag wirksam beendet, besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB auf Ersatz der Mehrkosten für die Beauftragung eines neuen Anwalts aber nur dann, wenn auch die 2wöchige Kündigungsfrist eingehalten wurde. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 16.07.2020, IX ZR 298/19 in Anlehnung an die Vorschriften für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB jetzt entschieden. Wenn also ein wichtiger Grund zur Kündigung bekannt wird, läuft die zweiwöchige Frist für die Kündigung. Ist diese Frist bei der Kündigung bereits abgelaufen gewesen, dann gibt es auch keinen Schadensersatz. 

Allerdings sagt dies nichts darüber aus, ob der gekündigte Anwalt, der durch sein pflichtwidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat, dann auch einen Gebührenanspruch hat oder an ihn gezahlte Gebühren zurückzahlen muss. Hat der Mandant nämlich den Vertrag gekündigt, weil sein Anwalt Pflichten verletzt hat, und muss er daher für einen neuen Anwalt die gleichen Gebühren nochmal zahlen, sind die bisherigen Tätigkeiten des ersten Anwalts in der Regel für ihn nicht mehr von Interesse und es entfällt insoweit sein Honoraranspruch , § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB.


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