Führerscheinentzug nach Konsum harter Drogen – was ist zu tun?

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Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entfällt regelmäßig durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Bei Annahme des Konsums sog. „harter Drogen“, also Kokain, Amphetamin, Methamphetamine, Heroin, Spice etc. gehen die Führerscheinstellen daher regelmäßig von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus und entziehen die Fahrerlaubnis ohne Überprüfung der Fahreignung durch eine medizinisch – psychologische Untersuchung (MPU). Hierbei spielt es dann auch keine Rolle, in welcher Höhe die Betäubungsmittelkonzentration im Blut/Urin nachgewiesen wurde, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen Drogen konsumiert wurden, ob in berauschtem Zustand überhaupt eine Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden hat bzw. ob es hierbei konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit gegeben hat usw.

Kurzum: Steht der Konsum einer harten Droge fest, wird regelmäßig der Führerschein ohne weitere Überprüfung der Fahreignung entzogen.

Ausnahme der Regelvermutung beachten!

Übersehen wird dabei aber, dass diese Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV nur greift, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist nämlich abzusehen, wenn „in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind insoweit in Satz 2 zur Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerung und –umstellung genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann (BayVGH, Beschluss vom 09.07.2019, Az.: 11 CS 19.1066 m.w.N.).  

Prüfung ist erforderlich!

Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, der Führerscheinstelle durch schlüssigen und bewiesenen Sachvortrag darzulegen, dass die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt ist. Lässt sich die Führerscheinbehörde hiervon überzeugen, wird sie die Fahrerlaubnis auch beim Konsum harter Drogen nicht sogleich entziehen, sondern die Fahreignung des Betäubungsmittelkonsumenten über eine medizinisch-psychologische Untersuchung abklären lassen.

Sofern Sie hierbei rechtlichen Rat und Unterstützung benötigen, bieten wir eine umfassende Beratung und professionelle Vertretung gegenüber den Behörden und vor den Verwaltungsgerichten. Hierzu können Sie uns z.B. zunächst völlig unverbindlich die Anhörung oder den Bescheid der Führerscheinstelle zusenden. Wir prüfen dann, welche Schritte als nächstes sinnvoll wären.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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