Gästeregistrierung im Restaurant

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Wir alle kennen das: kaum hat man sich mit dem Mund-Nasen-Schutz zu seinem Platz begeben, wird man auch schon gebeten, bestimmte Angaben den eigenen Restaurantbesuch betreffend zu machen. Das ist man nicht gewohnt und es ist lästig; so schlimm aber nun auch wieder nicht, denn bei jeder Bestellung beim Pizzaservice geben wir praktisch dieselben Daten an, nicht wahr?

Allerdings heißt das nicht, dass von den Restaurants nicht auch der Datenschutz beachtet werden müsste. Die Bundesländer machen es den betroffenen Wirten ebenso schwer wie datenschutzbewussten Gästen. Tatsächlich unterscheiden sich die Formulare, auf denen man Daten angeben muss, teilweise erheblich.  Zwei Beispiele:

  • Nordrhein-Westfalen

Nach der Coronaschutzverordnung-NRW sollen von Ihnen Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts schriftlich erfasst und für vier Wochen aufbewahrt werden. Und das mit deren Einverständnis. 

Nach Art. 5 Abs. 1 c) DSGVO aber muss die Datenerhebung auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Das ist der Grundsatz der Datenminimierung. 

Nun wäre es einmal interessant zu wissen, wozu dann Ihre Telefonnummer notwendig ist. Es ist kaum vorstellbar, dass für den Fall, dass ein Gast positiv getestet wurde, ein Behördenmitarbeiter bei Ihnen anruft und Ihnen mitteilt, dass Sie einem erhöhten Risiko ausgesetzt waren, sich infiziert zu haben. Das wird schon per Post erfolgen, vielleicht per E-Mail. Die Rufnummer braucht man nicht. 

Problem: Der Streit darüber müsste zwischen Gastwirt und Land vor dem Verwaltungsgericht ausgefochten werden - und gehört nicht in das Gast-Wirt-Verhältnis. Hier ist Fantasie gefragt.

Außerdem müssen Sie Ihr Einverständnis geben. Ihre Einwilligung kann aber nur freiwillig erfolgen, sonst ist sie keine. Außerdem können Sie diese jederzeit widerrufen. Also auch sofort. So steht es in Art. 7 Abs. 3 DSGVO. In Wahrheit meint der Verordnungsgeber gar kein Einverständnis bzw. keine Einwilligung, denn die Datenerhebung ist ein Zwang und keine Freundlichkeit. Sonst darf man Sie nämlich nicht bedienen. 

In diesem Fall gilt aber, dass die Verarbeitung „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich“ ist, „der der Verantwortliche [also der Wirt] unterliegt“, Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

Problem: Siehe oben!

  • Schleswig-Holstein

Die Formulierung der CoronaSchVO-SH ist ähnlich. Dort sollen die Registrierungen 6 Wochen aufbewahrt werden. Ausdrücklich „ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen“. Kürzlich vorgelegt wurde eine ausgefüllte Liste wie im Titelbild. Alle Gäste wussten also, wer noch alles gerade da is(s)t. Auch erhält man nicht immer die nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen. Nach dieser Vorschrift muss bei der Datenerhebung auf den Zweck der Verarbeitung hingewiesen werden.

Eine weitere Liste (für jeweils einen Tisch) enthielt keinerlei Angaben zum Zweck der Erhebung. Auch das ist klar unzulässig.  

Sicher haben wir in der Zeit der Pandemie größere Sorgen als die genaue Gestaltung einer Gästeregistrierung. Allerdings hilft der Staat mit fehlerhaften Formulierungen den Wirten nicht, im Gegenteil, zumal falsche Registrierungsbögen mit einem Bußgeld geahndet werden können. Wir wollen hoffen, dass die Behörden hier Nachsicht walten lassen, um die Gastronomie nicht noch mehr zu schädigen, als sie dies ohnehin schon ist. 

Die Kanzlei Kötz Fusbahn berät umfänglich im Datenschutzrecht.

Foto(s): Daniel Kötz

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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