Geldwäsche, § 261 StGB: Was Sie wissen müssen (Strafe, Führungszeugnis, Verjährung, Einstellung)

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Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Vorladung von der Polizei wegen des Verdachts der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB). Vielleicht haben Sie nur eine größere Summe Bargeld auf Ihr Konto eingezahlt oder für jemand anderen eine Überweisung getätigt – doch jetzt stehen Sie unter Verdacht, illegale Gelder „gewaschen“ zu haben.

Jetzt fragen Sie sich:

  • Habe ich etwas falsch gemacht?
  • Droht mir eine hohe Geldstrafe oder sogar Gefängnis? 
  • Wird das Ganze in meinem Führungszeugnis stehen? 
  • Und gibt es eine Möglichkeit, das Verfahren einstellen zu lassen?


In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen verständlich, was Geldwäsche nach § 261 StGB bedeutet, welche Strafen drohen und welche Möglichkeiten es gibt, das Verfahren zur Einstellung zu bringen.



Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche bedeutet, dass Geld oder andere Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen, in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Das Ziel ist es dabei, die kriminelle Herkunft des Geldes zu verschleiern, sodass es wie „sauberes“ Geld aussieht.


Beispiele für Geldwäsche nach § 261 StGB:

  1. Jemand zahlt für einen anderen größere Bargeldbeträge auf sein Konto ein, die dieser durch den Verkauf von illegalen Drogen erlangt hat.
  2. Erlangtes Geld aus illegaler Prostitution wird mit legalen Einnahmen aus dem selbst gehörenden Unternehmen, etwa einem Restaurant, vermischt.
  3. Ein gestohlenes Gemälde wird auf einer Online-Auktionsplattform zum Verkauf angeboten mit dem Hinweis, dass dieses ein Erbschaftsstück der eigenen Familie ist


Die Vortat als Anknüpfungspunkt für Geldwäsche gemäß § 261 StGB

Wie Sie an diesen Beispielen sehen, knüpft die Geldwäsche immer an eine andere Straftat an, die bereits begangen wurde. Diese wird als sog. Vortat bezeichnet.

Das bedeutet, dass das Geld oder andere Werte, die gewaschen werden sollen, aus einer kriminellen Handlung stammen müssen.

Das StGB sieht dabei einen „all-crime-Ansatz“ vor, so dass jede rechtswidrige Straftat Anknüpfungspunkt für eine Geldwäsche sein kann.

Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur eine unbeteiligte Person wegen Geldwäsche strafbar sein kann, sondern auch derjenige, der die ursprüngliche Straftat (Vortat) begangen hat. Dies nennt man "Selbstgeldwäsche" und ist in § 261 Abs. 7 des StGB unter Strafe gestellt.


Typische Vortaten einer Geldwäsche, § 261 StGB, sind etwa:

  • Betrug, § 263 StGB
  • Computerbetrug, § 263a StGB
  • Diebstahl, § 242 StGB
  • Raub, § 249 StGB
  • Erpressung, § 253 StGB
  • Drogenhandel (KCanG oder BtMG)
  • Zwangsprostitution, § 232a StGB


Gegenstände müssen aus Vortat „herrühren“

Das zu waschende Bargeld bzw. die Vermögenswerte müssen aus der Vortat „herrühren“. Nur dann liegt eine strafbare Geldwäsche nach § 261 StGB vor.

Hierbei gibt es zwei Arten von Vermögenswerten, die unter Geldwäsche fallen:

  1. Ursprungsgegenstände: Gegenstände, die direkt aus der Straftat stammen, z. B. Beute aus einem Raub oder Drogen aus einem Drogengeschäft.
  2. Surrogate (Ersatzwerte): Gegenstände, die etwa aus der Weiterverarbeitung oder dem Verkauf der Ursprungsgegenstände entstehen, z.B. 10.000 €, die aus dem Verkauf von gestohlenem Schmuck stammen.


Welche Handlungen zählen als Geldwäsche?

Sobald nachgewiesen werden kann, dass die Geldbeträge oder die Vermögenswerte tatsächlich aus einer Vortat stammen, muss eine strafbare Geldwäsche-Handlung nachgewiesen werden können.

Die möglichen Handlungen, die als Geldwäsche gelten, sind insbesondere in § 261 Abs.1 Nr. 1 bis 4 StGB aufgelistet:

  • Nr. 1: Verbergen, z.B. das Verstecken des gestohlenen Gemäldes an einem unüblichen Ort
  • Nr. 2: Umtauschen, Übertragen, Verbringen in Vereitelungsabsicht, z.B. Bargeld aus illegalen Geschäften wird mit Bargeld aus legalen Geschäften vermischt, damit das ganze Geld als „sauber“ gilt
  • Nr. 3: Verschaffen, z.B. das geraubte Handy wird der Freundin geschenkt, die über den Raub Kenntnis hat
  • Nr. 4: Verwahren bzw. Verwenden, z.B. Bargeld aus illegalen Geschäften wird einer Person übergeben und diese Person zahlt das Bargeld auf ihrem Bankkonto in dem Wissen um die illegale Herkunft ein



Auch der Versuch einer Geldwäsche ist strafbar, wie in § 261 Abs. 3 StGB geregelt ist.

Das bedeutet, dass bereits der Versuch, illegal erlangtes Geld zu verbergen oder zu verwenden, strafrechtliche Konsequenzen haben kann.




Achtung: Auch leichtfertige Geldwäsche ist strafbar, § 261 Abs. 6 StGB

Voraussetzung für eine strafbares Verhalten ist grundsätzlich, dass die Person vorsätzlich gehandelt haben muss (§ 15 StGB); also mit Wissen und Wollen bzgl. der Geldwäsche-Straftat gehandelt hat.

§ 261 Abs. 6 StGB erhöht nun aber für die oben vorgestellten Tathandlungen das Risiko, sich strafbar zu machen. Denn hiernach macht sich bereits strafbar, wer die illegale Herkunft des Gegenstandes „leichtfertig nicht erkennt“.

Leichtfertig bedeutet, dass sich die illegale Herkunft des Gegenstandes geradezu aufdrängt und man trotzdem handelt, weil es einem einfach egal ist oder weil man dies aus besonderer Unachtsamkeit nicht erkannt hat.


Beispiel: Ihr Bekannter kommt auf Sie zu und drückt Ihnen 10.000 € Bargeld in die Hand. Er bittet Sie, keinem davon zu erzählen und dieses Geld über die nächsten Wochen auf Ihr Bankkonto einzuzahlen. Alle zwei Wochen sollen Sie ihm bitte einen Teil des Geldes abheben und in Bar zurückgeben.

In einem solchen Fall muss es sich für Sie aufdrängen, dass die 10.000 € aus einer Vortat stammen könnten und Sie durch Ihr Verhalten das Geld „sauber waschen“. Damit würde eine Leichtfertigkeit gemäß § 261 Abs. 6 StGB zu bejahen sein und Sie hätten sich insoweit strafbar gemacht.


Strafen: Was droht bei Geldwäsche?

Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt. Die Strafen sind hart:

  1. Die "normale" Geldwäsche ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedroht.
  2. In besonders schweren Fällen kann die Strafe sogar bis zu 10 Jahre Haft betragen (§ 261 Abs. 5 StGB).
  3. Bei Leichtfertigkeit droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.


Führungszeugnis: Kommt es bei Geldwäsche zu einem Eintrag?

Ob ein Eintrag im Führungszeugnis wegen Geldwäsche droht, hängt davon ab, ob es zur Verurteilung gekommen ist und wie hoch die Strafe ist.

Kann das Strafverfahren im Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht werden (etwa §§ 170 Abs. 2, 153a StPO), erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis.

Kommt es zu einer Verurteilung wegen Geldwäsche, kann je nach konkreter Strafe ein Eintrag ins Führungszeugnis drohen. Denn ab einer Verurteilung zu einer

  • Geldstrafe ab 90 Tagessätzen und
  • Freiheitsstrafe von über 3 Monaten 

kommt es zu einer Eintragung im Führungszeugnis, § 32 Abs. 2 Nr. 5a, 5b Bundeszentralregistergesetz (BZRG), sofern kein anderer Eintrag im Führungszeugnis besteht.


Wann wird der Eintrag im Führungszeugnis wegen Geldwäsche wieder gelöscht?

Das hängt von der tatsächlichen Verurteilung ab; Grundsätzlich:

  • Nach 3 Jahren bei einer Verurteilung zur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, § 34 Abs. 1 Nr. 1a, 1b BZRG.
  • Nach 5 Jahren bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG.


Verjährung: Wann verjährt Geldwäsche?

Ist eine Straftat verjährt, kann eine Person hiernach nicht mehr bestraft werden, § 78 Abs. 1 StGB. 

Das bedeutet: Wenn innerhalb dieser Zeit keine Anklage erhoben wird, kann die Tat nicht mehr geahndet werden.

Wie lange die Verjährungsfrist ist, hängt von der Strafandrohung des konkreten Gesetzes ab. Die Geldwäsche sieht unterschiedliche Strafrahmen vor.

  • Die „normale“ Geldwäsche hat eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
  • Die Geldwäsche im besonders schweren Fall hat eine Verjährungsfrist von 10 Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB
  • Die leichtfertige Geldwäsche hat eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB


Einstellung: Kann das Verfahren wegen Geldwäsche eingestellt werden?

Ja, unter gewissen Umständen kann ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs Geldwäsche durch einen Strafverteidiger zur Einstellung gebracht werden.

Das hat den Vorteil: Keine öffentliche Hauptverhandlung und kein Eintrag im Führungszeugnis!


Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO

Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, das Strafverfahren wegen Geldwäsche zur Einstellung zu bringen. Ein möglicher Weg ist die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht.


Mögliche Verteidigungsstrategien:

  • Kein Tatnachweis: Es stichhaltige Belege, dass gerade Sie die Ihnen vorgeworfene Geldwäsche begangen haben sollen, etwa weil Beweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
  • Keine Straftat: Es bestehen Umstände, die keine Straftat wegen Geldwäsche begründen, etwa weil die Voraussetzungen der oben ausgeführten Tathandlungen nicht vorliegen oder man Ihnen keinen Vorsatz oder keine Leichtfertigkeit nachweisen kann.

Dies habe ich für meinen Mandanten im letzten Monat erzielen können:



Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO gegen Geldauflage

Eine weitere Möglichkeit das Strafverfahren wegen Geldwäsche zur Einstellung zu bringen ist die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage.

Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Geldauflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld des Beschuldigten nicht entgegensteht, § 153a Abs. 1 StPO.

Hier muss Ihr Strafverteidiger der Staatsanwaltschaft und dem Gericht Gründe in einem schriftlichen Einstellungsantrag liefern, die eben genau das belegen.

Einzugehen ist insbesondere auf:

  1. Kriminelle Energie
  2. Vorstrafen
  3. Besondere Umstände, die zur Tat geführt haben
  4. Reue/Einsicht
  5. (Versuch der) Schadenswiedergutmachung
  6. Belastungen/Veränderungen durch das Strafverfahren
  7. Folgen/Auswirkungen der Straftat für das Opfer


Bei erfolgreichem Vorgehen Ihres Strafverteidigers kann so die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Geldwäsche (§ 261 StGB) erreicht werden.


Was tun bei einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder bei einer Anklage wegen Geldwäsche nach § 261 StGB?



Zunächst: Ruhe bewahren. Danach: Strafverteidiger kontaktieren

Geldwäsche ist ein ernstes Thema, aber nicht jeder Verdacht führt automatisch zu einer Verurteilung.

Ich verteidige Sie gerne gegen diesen Tatvorwurf.

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Ihr Strafverteidiger Ippolito




Rechtsanwalt Yannic Ippolito hat sich ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert

Seit 2019 ist er Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und seit 2024 bildet er Rechtsreferendare am Landgericht in Düsseldorf im Strafrecht für das zweite juristische Staatsexamen aus.

Er verteidigt seine Mandanten in jeder Lage des Strafverfahrens und vor jedem Gericht. Schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen und im Saarland. 

Rechtsanwalt Ippolito arbeitet zu Festpreisen.

Das Ziel von Rechtsanwalt Ippolito ist es, das beste Ergebnis für seine Mandanten zu erreichen. Hierzu zählen:

  1. Einstellung des Strafverfahrens noch im Ermittlungsverfahren,
  2. Vermeidung einer belastenden, öffentlichen Hauptverhandlung sowie
  3. das Führungszeugnis seiner Mandanten sauber zu halten.


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Foto(s): Yannic Ippolito

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