Gemeinsame steuerliche Veranlagung bei räumlich getrennt lebenden Ehepaaren

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Heutzutage ist es nicht mehr unüblich, dass Ehepaare räumlich getrennt leben, ihre Beziehung aber weiterführen. Was gesellschaftlich anerkannt ist, kann beim Finanzamt auf wenig Zustimmung stoßen und die Behörde verweigert daher die gemeinsame steuerliche Veranlagung.

Das Finanzgericht Münster zeigt sich gegenüber den gesellschaftlichen Veränderungen offener. Mit aktuellem Urteil vom 22. Februar 2017 entschied es, dass auch räumlich getrennt lebende Ehepaare eine Zusammenveranlagung verlangen und von den steuerlichen Vorteilen profitieren können (Az.: 7 K 2441/15 E).

Konkret ging es in dem Fall um ein seit 1991 verheiratetes Ehepaar mit einem Sohn. Aufgrund der unterschiedlichen beruflichen Anforderungen und Lebensgewohnheiten entschloss sich die Frau 2001 aus dem bisher gemeinsam bewohnten Haus auszuziehen. Steuerlich wollte das Paar weiter gemeinsam veranlagt werden. Im Streitjahr 2012 kam das zuständige Finanzamt jedoch zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung nicht vorlägen und die Eheleute einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden müssten.

Dagegen wehrte sich das Ehepaar. Die Trennung sei lediglich räumlich. Geistig und persönlich werde die Beziehung fortgeführt. Es fänden regelmäßige Treffen und gemeinsame Aktivitäten statt. Die Kosten dafür und für den Unterhalt des Sohnes wurden immer geteilt. Andere Partner hätte es nie gegeben. Die Formen des familiären Zusammenlebens hätten sich entwickelt, sog. eheliche „Living Apart Together“ (LAT)-Beziehungen seien keine Seltenheit mehr. Eheleute, die diesen Lebensstil bevorzugen, leben weiterhin in einer festen Partnerschaft zusammen ohne die Nachteile des Zusammenwohnens in Kauf nehmen zu müssen.

Das FG Münster entschied, dass die Eheleute Anspruch darauf haben, gemeinsam steuerlich veranlagt zu werden. Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, könnten zwischen einer getrennten Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Dauerhaft getrennt leben Eheleute nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr besteht. Das Finanzgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem konkreten Fall die Eheleute trotz der räumlichen Trennung ihre Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft und auch ihre Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten haben.

„Letztlich kommt es immer auf die Umstände an, ob räumlich getrennt lebende Eheleute einen Anspruch auf eine gemeinsame Veranlagung haben. Stellt sich das Finanzamt quer, sollte gegenüber der Behörde gut argumentiert werden“, sagt Jörg Treppner, Steuerberater und Partner der Kanzlei AJT.

Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/


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