Geschäftsführer einer slowakischen GmbH

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1. Handeln im Namen der GmbH

Laut dem slowakischen Recht ist ein oder sind mehrere Geschäftsführer das statutarische Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend als „GmbH“ oder „Gesellschaft“ bezeichnet). Der Geschäftsführer als statutarisches Organ ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Gesellschaft zu handeln, wobei die Gesellschaft aus jedem seiner gültigen Rechtsgeschäfte berechtigt sowie verpflichtet ist.

Falls mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird jeder Geschäftsführer berechtigt sein, im Namen der Gesellschaft selbstständig zu handeln, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes festlegt.

I.d.Z. ist noch hinzuzufügen, dass die Berechtigung des Geschäftsführers nur durch den Gesellschaftsvertrag oder die Generalversammlung bzw. den Alleingesellschafter beschränkt werden kann. Solche Beschränkungen haben allerdings keine Wirkung gegenüber Dritten.

2. Geschäftsführung der Gesellschaft

Außer der Ausübung der Funktion des statutarischen Organs fällt in die Befugnis des Geschäftsführers auch die Geschäftsführung der Gesellschaft, d.h. die Entscheidung über innere Angelegenheiten der Gesellschaft bzw. die Führung der Gesellschaft. I.d.Z. ist zu betonen, dass – falls die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat – die Führung zwingend allen Geschäftsführern zusteht. Das bedeutet, dass über die Angelegenheiten betreffend die Geschäftsführung der Gesellschaft die Geschäftsführer immer als Kollektivorgan entscheiden.

3. Ernennung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer wird von der Generalversammlung der GmbH (bzw. von dem Alleingesellschafter der GmbH) ernannt und abberufen. Zu den Geschäftsführern können sowohl die Gesellschafter als auch Dritte bestellt werden. Ein Geschäftsführer kann sowohl eine slowakische, als auch eine ausländische natürliche Person sein. Es ist diesbezüglich zu betonen, dass nur bei einer ausländischen natürlichen Person, die nicht Staatsbürger der Mitgliedstaaten der EU oder OECD ist, ein Bescheid über ihre Daueraufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet der Slowakischen Republik verlangt wird.

Jeder Geschäftsführer muss strafrechtlich unbescholten sein, was i.d.R. durch einen Strafregisterauszug aus dem Heimatland nachgewiesen wird.

4. Verhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer

Das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer wird als ein sog. absolutes Geschäft bezeichnet, d.h. ein handelsrechtliches Schuldverhältnis, das sich immer ausschließlich nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs richten wird. Daraus ergibt sich, dass für die Ausübung der Funktion eines Geschäftsführers kein Arbeitsvertrag vereinbart werden kann. Ein Arbeitsvertrag mit einer Person, die gleichzeitig ein Geschäftsführer ist, kann nur über eine andere Art der Tätigkeit – als die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers – abgeschlossen werden.

Die Gesellschaft und der Geschäftsführer können jedoch einen Sondervertrag über die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers schließen. Dieser Vertrag bedarf zwingend der Schriftform und muss von der Generalversammlung der Gesellschaft bzw. vom Alleingesellschafter genehmigt werden.

5. Die Haftung des Geschäftsführers für den Schaden

Der Geschäftsführer ist bei der Ausübung seiner Funktion verpflichtet, vor allem auf die Interessen der Gesellschaft und aller ihrer Gesellschafter Rücksicht zu nehmen und dabei mit fachlicher Sorgfalt vorzugehen.

Die Verantwortung des Geschäftsführers wird vom Gesetz als objektive Verantwortung aufgefasst. Dies bedeutet, dass im Fall, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft einen Schaden verursacht, es nicht notwendig ist, sein Verschulden (das auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen kann) zu prüfen. Zur Entstehung der Verantwortung des Geschäftsführers genügt die Erfüllung von folgenden Voraussetzungen:

(i) die Entstehung eines Schadens der Gesellschaft,

(ii) die Verletzung einer Rechtspflicht des Geschäftsführers und

(iii) ein kausaler Zusammenhang (sog. kausaler Nexus) zwischen der Entstehung des Schadens und der Verletzung der Pflicht.

Die Beweislast beim Nachweis der gegenständlichen Voraussetzungen liegt dabei bei der beschädigten Gesellschaft, wobei im Fall des Nachweises seiner Verantwortung der Geschäftsführer verpflichtet ist, der Gesellschaft den entstandenen Schaden zu ersetzen, und zwar in vollem Umfang.

Der Geschäftsführer kann sich ausschließlich mittels der sog. Liberalisierungsgründe (Befreiungsgründe) befreien, d.h. sich seiner Verantwortung entledigen (vor allem wenn er nachweisen könnte, dass er bei der Ausübung der Befugnis des Geschäftsführers mit fachlicher Sorgfalt und im guten Glauben, im Interesse der Gesellschaft gehandelt zu haben, vorgegangen ist).

I.d.Z. ist noch darauf hinzuweisen, dass – falls in der Gesellschaft mehrere Geschäftsführer tätig sind – diese für den infolge ihres Handelns der Gesellschaft verursachten Schaden zur ungeteilten Hand (sog. Haftung für die Solidarschuld) haften werden.

6. Entlohnung des Geschäftsführers

Die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers kann im Vertrag über die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers als entgeltlich oder unentgeltlich vereinbart werden. Falls es zu keinem Abschluss des Vertrags über die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers kommt, werden auf das Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft sinngemäß die Bestimmungen des Mandatsvertrags des Handelsgesetzbuchs angewendet, in deren Sinne der Geschäftsführer das Recht auf ein Entgelt hat, das zum Zeitpunkt seiner Ernennung für eine ähnliche Tätigkeit, wie die vom Geschäftsführer bei Erledigung der Angelegenheiten ausgeübte Tätigkeit, gezahlt wird.

Aus dem oben Angeführten ergibt sich eindeutig, dass die Unentgeltlichkeit der Ausübung der Funktion des Geschäftsführers einzig und allein dadurch sichergestellt werden kann, wenn diese in dem durch die Generalversammlung (bzw. den Alleingesellschafter) genehmigten Vertrag über die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers bzw. in einem anderen Vertrag ausdrücklich vereinbart wird.

I.d.Z. ist hinzuzufügen, dass ein Geschäftsführer in der slowakischen GmbH, welcher ein regelmäßiges monatliches Einkommen hat, zum Zweck der Kranken-, Pensions- und Sozialversicherung als Arbeitnehmer zu betrachten ist.

Dieses Dokument dient lediglich als allgemeine Information und bildet keine Grundlage für einen konkreten Fall. Es soll nicht als rechtliche Beratung betrachtet werden. Für allfällige Rückfragen und eine Beratung im Einzelfall stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.


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