Geschäftsführerwechsel

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Überblick Geschäftsführerwechsel


Der „Geschäftsführerwechsel“ bezeichnet die Abberufung des alten und die Bestellung des neuen Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss. Der Beschluss bedarf nicht der notariellen Form, muss jedoch schriftlich protokolliert werden, da das Protokoll bei der Anmeldung im Handelsregister einzureichen ist.

Vorsicht!

Mit der Abberufung des Altgeschäftsführers endet ein bestehender Geschäftsführeranstellungsvertrag grundsätzlich nicht. Hierzu bedarf es einer gesonderten Kündigung desselben. Der Geschäftsführerwechsel ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Der Neugeschäftsführer beauftragt einen Notar mit der Registeranmeldung. Mit der Anmeldung gibt der Neugeschäftsführer eine eidesstattliche Versicherung ab, insbesondere dass er in den letzten 5 Jahren wegen bestimmter Straftaten nicht rechtskräftig verurteilt ist und dass kein Berufsverbot oder keine Amtsunfähigkeit besteht. Die Unterschrift dieser Erklärung wird notariell beglaubigt und der elektronischen Registeranmeldung beigefügt. 

Gestaltungstipp

Zum Schutz des Altgeschäftsführers sind auch Regelungen im Gesellschafterbeschluss denkbar, wonach die Abberufung aufschiebend bedingt wird, z.B. auf die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels beim Handelsregister. So kann der Altgeschäftsführer sicherstellen, dass die Eintragung des Geschäftsführerwechsels unverzüglich erfolgt.



Wie kann ich als Gesellschafter die GmbH verlassen?

Die „Ausstiegsmöglichkeiten“ für Gesellschafter sind beschränkt. Soweit der Gesellschaftsvertrag Regelungen zum Ausscheiden vorsieht, kann der Gesellschafter im besten Falle auf den folgenden 4 Wegen ausscheiden:

  1. Ordentliche Kündigung (Regelung im Gesellschaftsvertrag notwendig) 
  2. Außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund („Austritt“) 
  3. Verkauf der Anteile an einen Mitgesellschafter, Dritten oder die GmbH 
  4. Auflösung der GmbH

Achtung! Der Verkauf der Anteile kann durch Satzung an die Zustimmung der Mitgesellschafter geknüpft sein („Vinkulierung“ i. S. d. § 15 Abs. 5 GmbHG).


Patrick Müller
Rechtsanwalt

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Foto(s): A. Scheunert

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