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Gesetzesänderungen im Juni 2021: Neue Regeln für Wertpapierfirmen, Raumordnungsverfahren und mehr

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Gesetzesänderungen im Juni 2021: Neue Regeln für Wertpapierfirmen, Raumordnungsverfahren und mehr
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Neues Aufsichtsrecht für Wertpapierfirmen

Für viele Wertpapierfirmen gelten bald andere Regeln. Grund ist das am 26. Juni 2021 geltende neue Wertpapierinstitutsgesetz, das die EU-Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD) umsetzt. In Deutschland sind rund 720 Wertpapierfirmen vom neuen Gesetz betroffen. Mit Wertpapierinstitut ist dabei eine Wertpapierfirma gemeint. Charakteristisch für diese ist die Erbringung gewerblicher Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten für Dritte. Dazu zählen insbesondere Anlageberatung, Portfolioverwaltung und Handel an Märkten für Wertpapieren und Derivate. Nicht dazu zählen Einlagen- und Kreditgeschäfte, wie sie Kreditinstitute erbringen.

Künftige Einteilung in drei Klassen

Die neuen Regeln sind eine Folge der Finanzkrise und sollen künftige Krisen verhindern. Außerdem soll das neue eigenständige Aufsichtsrecht den unterschiedlichen Risiken von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen besser Rechnung tragen. Wertpapierfirmen werden dazu nach ihrer Größe und entsprechendem Risikopotenzial künftig in drei Klassen eingeteilt: kleine, mittlere und große Wertpapierinstitute. Letztere haben Bilanzsummen von mindestens 15 Mrd. Euro und betreiben Emissionsgeschäfte oder Eigenhandel. Dabei handelt es sich insbesondere um Investmentbanken, die ihren Sitz jedoch im Ausland wie insbesondere in London haben. Aufgrund ihres hohen Risikopotenzials unterlägen sie in Deutschland wie Kreditinstitute neben EU-Recht auch weiterhin dem Kreditwesengesetz.

Besondere Regeln für kleine und mittlere Wertpapierfirmen

Mittlere und kleine Wertpapierinstitute unterliegen dagegen künftig dem neuen Wertpapierinstitutsgesetz. Dessen Regeln betreffen umfassend Eigenmittel, Organisation, Vergütung, Risikomanagement, Beaufsichtigung und behördliche Befugnisse. Für kleine Wertpapierfirmen, von denen es rund 650 in Deutschland gibt, sind die Anforderungen etwas geringer als für die rund 70 deutschen Wertpapierfirmen mittlerer Größe. Die Einteilung bestimmt sich anhand verschiedener Kriterien wie etwa einer Bilanzsumme von weniger als 100 Mio. Euro für kleine Wertpapierfirmen. Wird nur ein Einteilungskriterium nicht eingehalten, zählt die Wertpapierfirma zur mittleren Klasse.

Kleine wie mittlere Wertpapierfirmen müssen über Eigenmittel in Höhe eines Viertels ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres verfügen. Diese Eigenmittelanforderungen müssen sie im Blick behalten. Risikopositionen im Wert von mehr als 25 Prozent ihres Eigenkapitals oder 150 Mio. Euro gegenüber einzelnen Kunden dürfen ebenfalls beide  unabhängig von der Klasse nicht eingehen. Hiervon sind für kleine Wertpapierfirmen jedoch Ausnahmen möglich. Für sie gelten zudem generell nicht die Kapitalanforderungen für Risiken, die sogenannten K-Faktoren. Für die Risikobewertung müssen Wertpapierfirmen in regelmäßigen Zeiträumen Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden erfüllen, die im Falle kleiner Wertpapierfirmen länger ausfallen.

Raumordnungsverfahren werden digitaler

Raumordnungsverfahren dienen der frühzeitigen Prüfung größerer Vorhaben wie etwa dem Bau von Flughäfen, Fernstraßen, Bahnlinien oder Stromtrassen. Das Raumordnungsverfahren soll dabei klären, wie sich das Vorhaben in wirtschaftlicher, ökologischer, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht auf andere Belange auswirkt. Mögliche Schwierigkeiten sollen dadurch möglichst frühzeitig erkannt werden.

Zwingender Bestandteil eines Raumordnungsverfahrens ist die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit. Statt die Verfahrensunterlagen öffentlich auszulegen verlangt das zugrundeliegende Raumordnungsgesetz ab 9. Juni 2021 sie im Internet zu veröffentlichen. Verfahrensunterlagen sollen deshalb bereits in einem elektronischen Format eingereicht werden. Die Dauer der Auslage von mindestens einem Monat bleibt gleich.

Antrag des Vorhabenträgers wird zur Regel

Raumordnungsverfahren werden künftig grundsätzlich nur auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt. Damit entscheidet der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme im Einzelfall, ob er ein Raumordnungsverfahren für zielführend oder für entbehrlich erachtet.

Entscheidet sich ein Träger gegen ein Raumordnungsverfahren, muss er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde mitteilen. Diese kann, wenn Konflikte zu befürchten sind, selbst ein Raumordnungsverfahren einleiten. Ein Rechtsanspruch Betroffener auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens besteht nicht.

Stasi-Unterlagen künftig im Bundesarchiv und neues Amt des SED-Opferbeauftragten


Ab dem geschichtsträchtigen Datum des 17. Juni gilt das neue SED-Opferbeauftragtengesetz, das das neue Amt des SED-Opferbeauftragten schafft und regelt. Noch ist jedoch keine Person für die Position vom zuständigen Bundestag gewählt worden. Fest steht, dass mit ihm die Stelle des Leiters der Stasi-Unterlagen-Behörde entfällt und deren aktueller Inhaber Roland Jahn aus dem Dienst ausscheiden wird.

Die Stasi-Unterlagen verwaltet zudem künftig das Bundesarchiv. Den Zugang zu den Beständen regelt jedoch weiterhin das Stasi-Unterlagen-Gesetz. Im letzten Jahr verzeichnete die Stasi-Unterlagen-Behörde 37.407 Bürgeranträge auf Akteneinsicht, Decknamenentschlüsselung, Kopien sowie Wiederholungsanträge.

Der SED-Opferbeauftragten soll vor allem als Ansprechpartner für Opfer, Verbände und Landesbeauftragte zur SED-Aufarbeitung sein und erfüllt damit eine Rolle als Ombudsfrau beziehungsweise Ombudsmann.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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