Gesetzesentwurf zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr
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Der Gesetzesentwurf Hamburgs zu § 112 StPO sieht eine Änderung dieses Paragrafen vor. (BR-Drucksache 24/11). Bei den Haftgründen in § 112 a StPO sollen in einer neuen Ziffer die Straftatbestände der Raub- und räuberischen Erpressungsdelikte (§§ 249-255 StGB), der qualifizierten Körperverletzungsdelikte (§§ 224-227 StGB) , der vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte (§§ 306-306c StGB) und des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) mit der Voraussetzung aufgenommen werden, dass zum einen eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr zu erwarten ist und dass es sich zum anderen um eine im Einzelfall die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat handelt. Eine Vortat soll nicht vorausgesetzt sein.
Begründung des Gesetzesentwurfs:
Das Untersuchungshaftrecht in seiner aktuellen Fassung sei nicht ausreichend geeignet, der Begehung schwerwiegender Straftaten vorzubeugen.
Denn oftmals könne sich das Gericht nicht auf die Wiederholungsgefahr stützen, da es an einer entsprechenden Vortat fehle.
Konsequenzen in der Praxis:
Worüber hat der Rechtsanwalt in Hamburg und andernorts seinen Mandanten nunmehr aufzuklären? Was bedeutet dieser Gesetzesentwurf für den Angeklagten? Es bleibt zunächst abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf zum Gesetz wird."
Hamburg, den 10.02.2011
Farchonda Taher
Rechtsanwältin
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