Gianni Versace S.R.L – Markenrechtliche Abmahnung durch Grünecker Patent – und Rechtsanwälte

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Uns wurde in der letzten Woche eine aktuelle markenrechtliche Abmahnung der Gianni Versace S.R.L vorgelegt, welche durch die Grünecker Patent – und Rechtsanwälte aus München ausgesprochen wurde. Das Abmahnschreiben datiert vom 20.03.2023.


Im Rahmen des Abmahnschreibens wird zunächst auf die Bekanntheit der Gianni Versace S.R.L hingewiesen. Es handelt sich um ein im Jahre 1978 von Gianni Versace S.R.L. in Mailand gegründetes Unternehmen, welches weltweit Bekleidung sowie weitere Produkte anbietet.


Unter Verweis auf die Markenrechte wird hierbei zum Gegenstand des Abmahnschreibens das bekannte Medusa-Kopf-Logo in verschiedenen Varianten gemacht. So existiert dies einerseits in der Form, dass lediglich der Kopf zum Gegenstand einer Bildmarke gemacht wurde. Als weitere Kombination gibt es hierbei die sogenannte Variante im griechischen Design, wobei hier der berühmte Versace-Kopf mit einer bunten Umrandung versehen ist.


Es wird im Rahmen des Abmahnschreibens darauf hingewiesen, dass das Medusa-Kopf-Logo bei sehr vielen hochwertigen Designprodukten angebracht ist.


So wird darauf hingewiesen, dass insoweit IR-Marken sowie Unionsmarken existieren. Die Unionsmarke zur UM 006046445 ist hierbei unter anderem angemeldet für Leder und Lederimitationen, Gewebe für textile Zwecke, Bekleidungsstücke. Auch besteht eine Unionsmarke mit Schutz für Möbel, Bettzeug sowie weiteren ähnlichen Produkten.


Was ist der Vorwurf in dem Abmahnschreiben?


Bei unserer Mandantschaft handelt es sich um einen Online-Händler, der unter anderem Antiquitäten anbietet. Im Rahmen seines Angebotes soll hierbei auf verschiedenen Antiquitäten ein nach Auffassung der Gegenseite verwechslungsähnlicher Medusa-Kopf verwendet worden sein.


Von unserer Mandantschaft wird zunächst die umfangreiche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Ferner werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht. Als Gegenstandswert wird in der Abmahnung ein solcher in Höhe von 250.000,00 € angesetzt, was nur Anwaltskosten bei dem Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr in Höhe von 3.894,50 € entspricht.


Darüber hinaus kündigt die Gegenseite auch entsprechende Schadensersatzansprüche dem Grunde nach an.


Wie ist mit einem solchen Abmahnschreiben umzugehen?


Wie immer im Markenrecht ist natürlich zunächst zu prüfen, ob in der vorgenannten Konstellation tatsächliche eine Markenrechtsverletzung liegt. Ansatzpunkte sind hierfür beispielsweise das Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Frage einer markenmäßigen Verwendung oder auch die grundsätzliche Frage, ob das tatsächlich verwendete Kennzeichen tatsächlich mit der Originalmarke verwechslungsfähig ist. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (hierzu zählt auch ausdrücklich und vor allem das Markenrecht) wird Ihnen diese Frage relativ schnell beantworten können. Insofern können hier auf jeden Fall Tendenzen mitgeteilt werden, von denen sodann die weitere Strategie mit dem Umgang der Abmahnung abhängt. Wichtig ist, dass sich der Adressat einer markenrechtlichen Abmahnung vergegenwärtigt, dass das wirtschaftliche Risiko einer solchen Marken-Abmahnung enorm ist. Kommt es hier zu einem gerichtlichen Verfahren, ohne das eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, besteht bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 €, der im Markenrecht keinesfalls eine Seltenheit darstellt, bereits in der ersten Instanz ein Prozesskostenrisiko in Höhe von 21.772,46 € (ohne außergerichtliche Anwaltskosten und Schadensersatz). Für beide Instanzen beträgt das Gesamtrisiko 47.634,78 €.


Alleine diese Zahlen zeigen, wie wichtig es ist, bereits bei Erhalt einer Abmahnung richtig zu reagieren. Durch eine fachanwaltliche, professionelle und erfahrene Begleitung können diese Kosten auf jeden Fall verhindert werden. Selbst wenn man hier zum Ergebnis käme, dass die markenrechtliche Abmahnung begründet wäre, ergeben sich stets Argumente um in Verhandlungen einzusteigen.


Wir haben in den letzten 13 Jahren eine vierstellige Anzahl von markenrechtlichen Verfahren betreut. Neben der Verteidigung von markenrechtlichen Abmahnungen außergerichtlicher und gerichtlicher Natur, stehen wir Ihnen auch bundesweit bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche zur Seite. Wir sind auch in erheblicher Weise im Markenrecht tätig und melden jede Woche mehrere Marken für unsere Mandanten an und begleiten diese bei der notwendigen Recherche im Vorfeld. Sollten auch Sie mit einer markenrechtlichen Angelegenheit konfrontiert sein, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Im Falle des Erhalts eines Abmahnschreibens bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie uns hierzu das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an. Insoweit versprechen wir Ihnen, dass Sie im Regelfall noch am gleichen Tag mit einem Rechtsanwalt aus unserer Kanzlei telefonisch sprechen können.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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