Google-Negativbewertungen können gelöscht werden

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Sind Sie oder Ihr Unternehmen von einer negativen Google-Bewertung betroffen, kann Ihnen durchaus ein Recht auf Löschung gegenüber dem Verfasser bzw. Google zustehen.

Durch eine negative Bewertung kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Auch Unternehmen können sich auf ein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Es besteht als Ausprägung nach Art. 2 I i. V. m. Art. 19 III GG, Art. 8 I EMRK ein sozialer Geltungsanspruch, der das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit schützt, BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az.: VI ZR 340/14. Dennoch ist nicht gleich jede negative Bewertung auch deshalb rechtswidrig und muss gelöscht werden. Vielmehr erfordert es eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem geschützten Recht des Providers (z. B. Google) auf Meinungs- und Medienfreiheit.

Bewertungen sind also zunächst daraufhin zu untersuchen, ob sie sich als (zulässige) Meinungsäußerung oder unwahre Tatsachenbehauptungen (oder z. B. Beleidigungen) darstellen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, sodass hier eine professionelle Einschätzung weiterhilft.

Auch wenn eine Negativ-Bewertung nicht direkt von Google stammt, sondern i. d. R. von einem Dritten, kommen Google im Falle einer rechtswidrigen Bewertung bestimmte Pflichten zu, die sie als sog. mittelbare Störerin treffen. Sobald Google Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erhält, besteht die Verpflichtung, diesen rechtswidrigen Inhalt auch zu löschen, jedenfalls trifft Google aber dann die Pflicht, den Sachverhalt zu überprüfen, vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15.

Natürlich können Sie im Falle einer rechtswidrigen Bewertung auch Ansprüche auf Löschung und Unterlassung gegen den Verfasser der Bewertung geltend machen. Jedoch erfolgen solche Bewertungen nicht selten anonym. Hier besteht häufig das Problem darin, den Verfasser zu identifizieren. Daher kann in solchen Fällen auch der Provider (z. B. Google) als mittelbarer Störer in Anspruch genommen werden.

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Nicht selten kommen auch sog. 1-Sterne Bewertungen ohne Kommentar vor. Zwar sind auch solche Bewertungen von der Meinungsfreiheit geschützt, jedoch nimmt der Verfasser damit auch eine Tatsachenbehauptung vor, denn er bringt nach außen hin (konkludent) zum Ausdruck, dass er in einer Kunden- oder Geschäftsbeziehung zu Ihnen oder Ihrem Unternehmen stand oder steht. Dies ist jedoch häufig nicht der Fall, denn viele Bewertungen erfolgen ohne eine solche Kunden- oder Geschäftsbeziehung. Fehlt diese, können Negativbewertungen häufig zur Löschung gebracht werden, wobei wir Ihnen hilfreich zur Seite stehen.

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