Griechisches Erbrecht: Einschränkungen betreffend die eigenhändigen Testamente (Gesetz Nr. 4182/2013)

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Gesetzliche Änderungen (Einschränkungen) betreffend die eigenhändigen Testamente (Gesetz Nr. 4182/2013)

Am 10.09.2013 wurde in Griechenland das Gesetz Nr. 4182/2013 im FEK (amtliches Gesetzblatt Nr. A' 185/10.09.2013) veröffentlicht. Der Artikel Nr. 77 des Gesetzes sieht nunmehr vor, dass der Erblasser, der keine gesetzlichen Erben hat, eine dritte Person, die mit ihm nicht verwandt ist, nur durch ein öffentliches Testament, als Erben ersetzen darf. Sofern ein Erblasser, der beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verstorben ist und der keine gesetzlichen Erben hat, eine dritte Person, die mit ihm nicht verwandt ist, durch ein eigenhändiges Testament als seinen Erben eingesetzt hat, muss das zuständige Gericht ein Gutachten von einem Graphologen einholen, so dass die Echtheit der Schrift und Unterschrift des Erblassers bestätigt werden können. Die Vorschriften treten zwei Monate nach der Veröffentlichung im amtlichen Gesetzblatt in Kraft.


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