Grober Behandlungsfehler bei Unterlassen eines Kaiserschnitts trotz auffälliger Herzfrequenz

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Besprechung des Urteils des OLG Hamm vom 16.05.2014 - 26 U 178/12

Wenn durch Unterlassen eines Kaiserschnitts trotz auffälligen Herzfrequenzwerten die Geburt eines Kindes um 23 Minuten verzögert wird, kann dies als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.

Verzögerung um ca. 23 Minuten

Der Kläger ist der Kostenträger eines mit erheblichen Geburtsschäden geborenen Jungen. Der Kläger hatte vom beklagten Krankenhaus und der dort tätigen Ärztin Schadensersatz wegen geburtshilflichen Behandlungsfehler verlangt. Grund dafür ist, dass ein Junge aufgrund mangelnder Sauerstoffversorgung bei der Geburt schwer am Hirn geschädigt wurde. Zuvor waren, während des Geburtsvorgangs, die Herzfrequenzwerte des Jungen lebensgefährlich abgesunken. Trotzdem unterblieb eine Blutgasuntersuchung. Außerdem wurde die Mutter 15 Minuten auf einen Geburtshocker gesetzt, statt eine Schnittentbindung vorzunehmen. Danach kam es unter Einsatz von Kristellerhilfe zu einer im Vergleich zu einer Schnittentbindung um ca. 23 Minuten verzögerten Geburt. 

Sofortige Beendigung der Geburt wäre notwendig gewesen

Der Kläger beantragte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, was auch Erfolg hatte. Gemäß eines medizinischen Sachverständigengutachtens hat das OLG Hamm die Maßnahme der Beklagten bei der Geburtshilfe als grob fehlerhaft bewertet. Fehlerhaft war der Versuch, die Geburt unter Anwendung des Geburtshockers zu fördern, nachdem die auffälligen Herzfrequenzwerte des Kindes festgestellt wurden. Man hätte sich für eine sofortige Beendigung der Geburt durch eine Schnittentbindung entscheiden müssen. Alle anderen Maßnahmen waren medizinisch nicht nachvollziehbar und grob fehlerhaft gewesen. Durch Umkehr der Beweislast haften die Beklagten für den Schaden des Kindes, auch wenn nicht sicher ist, ob der Schaden bereits zuvor vorhanden war oder erst durch die Verzögerung der Geburt eingetreten ist.


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