Grunderwerbsteuer - Kein weiterer Erwerbsvorgang durch Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages - BFH II R 24/09
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Einleitung
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in dem Verfahren II R 24/09, dass die Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages, bei dem das Eigentum noch nicht übergegangen war, keinen weiteren steuerpflichtigen Erwerbsvorgang darstellt.
Entscheidung des BFH II R 24/09
Der BFH stellte klar, dass die Aufhebung eines Kaufvertrages, wenn das Eigentum am Grundstück noch nicht übergegangen ist, keinen weiteren Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG darstellt.
Vorinstanzliche Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Münster hatte in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 (Az: 8 K 5035/06 GrE) den Rückerwerb des Grundstücks als steuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG angesehen und die Klage der Klägerin abgewiesen.
Sachverhalt
4.1 Vertragsabschluss und Rückabwicklung
Die Klägerin verkaufte ein Geschäftsgrundstück mit notariellem Kaufvertrag an die Y. Da das Eigentum nicht überging, "kaufte" die Klägerin das Grundstück durch notariellen Vertrag zurück.
4.2 Steuerliche Behandlung und Einspruchsverfahren
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin legte Einspruch ein und argumentierte, dass der Rückkauf keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang darstellt. Der Einspruch wurde abgelehnt.
Rechtslage
5.1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG behandelt den Kaufvertrag als steuerpflichtigen Vorgang, wenn ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird.
5.2 Voraussetzungen für einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang
Ein Erwerbsvorgang liegt vor, wenn durch den Vertrag ein Anspruch auf Übereignung entsteht.
Entscheidungsgründe des BFH
6.1 Vertragsauslegung und Eigentumsübertragung
Der BFH prüfte, ob der Rückkaufvertrag einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums begründet hat. Dies verneinte er, da die Vertragsparteien davon ausgingen, dass die Klägerin noch Eigentümerin war.
6.2 Keine Begründung eines Erwerbsvorgangs durch Rückabwicklung
Die Rückabwicklung führte zu keinem neuen Erwerbsvorgang, da kein neuer Eigentumsverschaffungsanspruch begründet wurde.
6.3 Auswirkungen der Rückabwicklung auf die Steuerpflicht
Die Rückabwicklung des Kaufvertrages ließ den ursprünglichen Steueranspruch unberührt, begründete aber keinen neuen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang.
Schlussfolgerung
Der BFH hob die Vorentscheidung des FG Münster und den Grunderwerbsteuerbescheid auf. Der Vertrag vom 7. März 2006 diente nur der Rückabwicklung und stellte keinen steuerpflichtigen Vorgang dar.
Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 135 Abs. 1 FGO der unterliegenden Finanzbehörde auferlegt.
Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:
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