Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

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Der Bundesgerichtshof musste sich erneut mit der Frage der Haftung eines Anschlussinhabers wegen Filesharings befassen.

Im vorliegenden Fall reichte die Klägerin, welche die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film „Silver Linings Playbook“ besitzt, Klage ein und verlangte von der Beklagten als Inhaberin des Internetanschlusses wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung Abmahnkosten in Höhe von 755,80 €.

Die Beklagte trug zu ihrer Verteidigung vor, dass ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte während eines Besuchs mit dem ihr überlassenen Passwort für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen hätten.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen, da nach dessen Rechtsansicht die Beklagte nicht als Störer haftet. Sie ist rechtlich nicht für die von ihrer Nichte begangene Urheberrechtsverletzung haftbar.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kam als Grund für eine Haftung nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte nicht ausreichend über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen belehrt hätte. Der Bundesgerichtshof vertritt jedoch die Ansicht, dass ohne konkrete Anhaltspunkte eine solche Belehrungspflicht nicht zumutbar sei. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern in seiner Wohngemeinschaft bzw. seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

BGH, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass man sich als Anschlussinhaber enthaften kann, wenn man den volljährigen Rechtsverletzer, dem die Benutzung des WLAN gestattet wurde, konkret namentlich benennt.

RAin Winta Maaß


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