Hausdurchsuchung wegen Kinderpornos ("KiPo") in WhatsApp-Chat? Schnelle Hilfe vom Anwalt für Strafrecht!

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Beim Tatvorwurf des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornographie (§ 184 c StGB) ordnet das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft regelmäßig gegen die Beschuldigten Hausdurchsuchungen an. Die Durchsuchung von u.a. Wohn- und Geschäftsräumen erfolgt meist früh morgens überraschend, weiß Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Münster, Rheine, Ahaus, Nottuln, Billerbeck) aus langjähriger Erfahrung als Strafverteidiger. 

Die überrumpelten Beschuldigten wollen schnelle Hilfe und Antworten: Warum bin ich unter Verdacht geraten? Wie schwerwiegend ist der Vorwurf? Welche Strafe droht mir? Und: Durften die Polizisten überhaupt mein Haus durchsuchen und alle Computer und Handys mitnehmen? Wie bekomme ich meinen Laptop für die Arbeit oder die Prüfungen schnell zurück?     

Die Schwelle für einen Anfangsverdacht, der für eine Hausdurchsuchung genügt, aber auch notwendig ist, ist niedrig. Die Staatanwaltschaft hat also beim Verdacht wegen kinderpornographischer Schriften eine sehr hohe Chance, daß das Gericht die Durchsuchung anordnet. Trotzdem ist nicht jede Durchsuchung erlaubt.

Dateien anderer Teilnehmer im Chatroom

So hält es das AG Offenbach jedenfalls für zweifelhaft, ob bereits die bloße Teilnahme an einem WhatsApp Gruppenchat, in dem durch andere Teilnehmer kinderpornographische Dateien eingestellt werden, überhaupt einen konkreten Anfangsverdacht wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften gegen solche Chatteilnehmer zu begründen vermag, die nach aktuellem Ermittlungstand nicht derartige Dateien gepostet haben (vgl.  AG Offenbach, Beschluss vom 25.06. 2021, Az. 20 Gs 1300 Js 81663/21).

Genau Beschreibung des gesuchten Beweismittels 

Eigentlich (!) darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Durchsuchung auch nicht wild herumbeschlagnahmt werden, solange etwas nur irgendwie elektronisches Gerät ist. Liegt ein Anfangsverdacht vor, ist es zwar in der Tat so, daß die gesuchten Beweismittel nicht unbedingt genau individualisiert werden müssen. Es muß also nicht eine konkret gesuchte Festplatte mit Farbe und Herstellerdaten im Durchsuchungsbeschluß benannt werden oder ein konkretes Handy. Das ist aber - auch wenn viele Gerichte das einfach anders handhaben - kein Freibrief für exzessive Durchsuchungsorgien nach "Festplatten, Datenträgern aller Art, USB-Speichermedien" und wie es noch so schön heißt.      

Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nämlich eine konkrete Bezeichnung und damit Individualisierung eines als Beweismittel gesuchten Datenträgers nach seiner Art nicht möglich ist - etwa, weil überhaupt nicht bekannt ist, auf welchem Datenträger sich die gesuchten verfahrensgegenständlichen Daten befinden - ist dieser nach seinem Inhalt zu konkretisieren. Der Inhalt des gesuchten Datenträgers ist also so genau zu beschreiben, wie es nach Aktenlage den Strafverfolgungsbehörden möglich ist. Dazu gehört z.B. ein konkret zu benennender Dateiname, Hashwert oder eine kurze, notfalls schlagwortartige Beschreibung des tatgegenständlichen Inhalts der kinderpornographischen Bild- oder Videodateien.

Verstoßen Behörden gegen solche Grundsätze, könnten Funde strafbarer Dateien einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Unverzichtbar: Hilfe vom Fachanwalt!

Wer dies hier liest, bei dem war es vermutlich zu spät und die Kripo hat längst alles durchsucht und mitgenommen. Jetzt heißt es schnell sein! Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht wird durch entsprechendes Verteidigerhandeln die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung überprüfen und hierzu binnen kürzester Zeit Akteneinsicht für Sie erstreiten. Die Akteneinsicht erhält der Beschuldigte gerade in "KiPo"-Verfahren nämlich wegen des Opferschutzes auf keinen Fall selbst. Leider weiß auch nicht jeder Rechtsanwalt, wie man schnell an die Akte kommt, ohne zuvor monatelang den Abschluß der Ermittlungen abwarten zu müssen.

Einen versierten Strafverteidiger im Bereich Kinder- und Jugendpornographie zu finden, ist nicht sehr leicht. Allzu viele Rechtsanwälte scheuen es, öffentlich mit solchen Mandaten in Verbindung gebracht zu werden und den Unmut durch persönliche Angriffe gemeinsam mit dem Mandanten durchzustehen. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Gescher, Vreden, Velen, Borken, Steinfurt, Stadtlohn) verteidigt seit Jahren als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit engagiert und ohne moralischen Zeigefinger seine Mandanten im Sexualstrafrecht. Eine Kontaktaufnahme und Mandatsbearbeitung kann auf Wunsch digital, datenschutzkonform und ohne kurzfristige Kanzleibesuche erfolgen.

Foto(s): Heiko Urbanzyk, Archiv

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