Hilfe zum illegalen Aufenthalt: Wann macht man sich strafbar nach § 96 AufenthG?
- 3 Minuten Lesezeit

Die Hilfe zum illegalen Aufenthalt stellt nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine ernstzunehmende Straftat dar. Wer einem Ausländer bewusst dabei hilft, sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland aufzuhalten, riskiert hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Doch welche Handlungen führen zur Strafbarkeit? Und wer kann belangt werden? In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die rechtlichen Rahmenbedingungen, Verteidigungsmöglichkeiten und was als strafbare Unterstützung eines illegalen Aufenthalts gilt. Bei Vorwürfen stehen Ihnen die Anwälte von Consultatio Strafverteidiger mit rechtlicher Expertise zur Seite.
Was gilt als Unterstützung eines illegalen Aufenthalts?
Nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG macht sich strafbar, wer vorsätzlich einem Ausländer dabei hilft, sich illegal in Deutschland aufzuhalten. Unterstützungshandlungen können dabei vielfältig sein. Typische Fälle sind das Bereitstellen von Wohnraum, Transportmöglichkeiten oder die Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis. Entscheidend ist, dass die Handlung aktiv dazu beiträgt, den unerlaubten Aufenthalt des Ausländers zu ermöglichen oder zu verlängern.
Was gilt nicht als strafbare Hilfeleistung?
Nicht jede Unterstützung eines Ausländers ohne gültigen Aufenthaltstitel ist automatisch strafbar. Nach § 96 AufenthG muss die Hilfeleistung aktiv dazu beitragen, den illegalen Aufenthalt zu ermöglichen oder zu verlängern. Humanitäre Hilfe, wie die Bereitstellung von Nahrung, Kleidung oder medizinischer Versorgung in einer akuten Notlage, fällt in der Regel nicht unter den Straftatbestand. Ebenso gilt dies für Handlungen, die keine unmittelbare Auswirkung auf den Aufenthalt haben, wie allgemeine Freundschaftsdienste oder bloße Unterhaltungen. Auch unbewusste Unterstützungshandlungen, bei denen der Helfer nicht wusste und auch nicht hätte wissen müssen, dass der Aufenthalt illegal ist, sind nicht strafbar. Entscheidend ist stets, ob der Helfer den illegalen Aufenthalt wissentlich und aktiv gefördert hat. Die Frage nach der strafbaren Handlung ist eine Einzelfallentscheidung und sollte stets gründlich geprüft werden.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Wann beginnt die Strafbarkeit?
Für die Strafbarkeit nach § 96 Abs. 1 AufenthG ist Vorsatz erforderlich, das bedeutet, der Helfer muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Ausländer sich illegal in Deutschland aufhält. Fahrlässige Handlungen reichen nicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Es genügt jedoch, wenn der Täter die Umstände kennt, die auf den illegalen Aufenthalt hinweisen. Unwissenheit kann also nur dann eine Rolle spielen, wenn der Helfer keine konkreten Hinweise auf den unerlaubten Aufenthalt hatte und dies auch nicht hätte erkennen müssen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen § 96 AufenthG?
Nach § 96 AufenthG drohen bei der Unterstützung eines unerlaubten Aufenthalts erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Wer einem Ausländer bewusst dabei hilft, sich illegal in Deutschland aufzuhalten oder den Aufenthalt zu verlängern, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden. Die Höhe der Strafe richtet sich dabei nach dem Ausmaß der Hilfeleistung und den individuellen Umständen des Falls. In besonderen Konstellationen, etwa bei gewerbsmäßiger Unterstützung oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, drohen Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr.
Rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten bei einer Anklage wegen Hilfe zum illegalen Aufenthalt
Wer wegen der Unterstützung eines illegalen Aufenthalts nach § 96 AufenthG beschuldigt wird, hat verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten. Ein zentraler Ansatzpunkt ist der Nachweis, dass keine vorsätzliche Handlung vorlag. Der Vorsatz muss klar nachgewiesen werden, das heißt, der Angeklagte muss bewusst gewusst haben, dass der Ausländer keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Ohne diesen Vorsatz – also wenn die Hilfeleistung in Unkenntnis der illegalen Situation erfolgte – ist eine Strafbarkeit in der Regel ausgeschlossen. Auch kann der Nachweis erbracht werden, dass keine tatsächliche Unterstützung des illegalen Aufenthalts vorlag, etwa weil die Handlung keine relevanten Auswirkungen auf den Aufenthalt hatte. In manchen Fällen kann zudem humanitäre Hilfe als Rechtfertigungsgrund dienen, wenn die Unterstützung aus zwingenden moralischen oder gesundheitlichen Gründen erfolgte. Eine frühe Konsultation eines Fachanwalts kann entscheidend sein, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Die strafrechtlichen Konsequenzen der Hilfe zum illegalen Aufenthalt nach § 96 AufenthG können schwerwiegend sein, besonders wenn die Unterstützung bewusst und aktiv geleistet wurde. Es ist wichtig, die rechtlichen Grenzen zu kennen und sich frühzeitig rechtlichen Rat zu holen, wenn einem ein solcher Vorwurf gemacht wird. Wir von Consultatio Strafverteidiger stehen Ihnen mit unserer rechtlichen Erfahrung zur Seite und bieten kompetente Unterstützung. Sollten Sie einer solchen Straftat beschuldigt werden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Artikel teilen: