Hohe Anforderungen an einen stillschweigenden Haftungsverzicht bei Überlassung eines Pkw

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Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 26.01.2016 entschieden, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss für einfache (oder auch leichte) Fahrlässigkeit bei der Überlassung eines fremden Pkw nur unter besonderen Umständen anzunehmen ist, selbst wenn die Unfallfahrt allein dem Interesse des Kfz-Halters gilt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte den ihm gehörenden Pkw seiner Tochter zur dauernden Benutzung überlassen. Diese gestattete der Beklagten die Benutzung des Pkw bei Bedarf und gab ihr einen Zweitschlüssel. Die Beklagte holte am Unfalltag die Tochter des Klägers nach deren Rückkehr aus einem Urlaub ab, wobei sie fahrlässig einen Unfall verursachte, bei dem der nicht kaskoversicherte Pkw beschädigt wurde.

Das LG wies eine Klage auf Ersatz des an dem Pkw entstandenen Schadens ab.

Das OLG Celle entschied daraufhin, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des Pkw gemäß §§ 823 I, 249 BGB zusteht. Sie hat objektiv eine Rechtsgutsverletzung vorgenommen, indem sie den Pkw beschädigt hat. Die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht wird dementsprechend indiziert. Ein Gegenbeweis wurde nicht erbracht. Auch ein stillschweigender Haftungsausschluss sei nach Ansicht des OLG nicht gegeben.

Voraussetzung für einen solchen ist, dass der Schädiger – wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen – einen Haftungsverzicht gefordert hätte und der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen.

Eine entsprechende konkludente Abrede könnte allerdings nur dann bejaht werden, wenn der Schädiger z. B. über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen (so auch BGH VersR 2009, 558f; OLG Celle NZV 2013,292)

Hierzu müsse ein Verhalten vorliegen, das einen hinreichend sicheren Schluss auf die wirksame Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung zulässt. Eine enge persönliche Beziehung oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos allein seien dafür nicht ausreichend.

Nach Ansicht des OLG sind derartige Umstände nicht feststellbar. Zwar besaß die Angeklagte keinen Versicherungsschutz, der sie vor fahrlässig herbeigeführten Schäden schützt, jedoch hatte auch der Kläger keinen derartigen Versicherungsschutz, sodass er genauso schutzlos dastand. Die Beklagte hat den Pkw uneingeschränkt zur eigenen Nutzung überlassen bekommen. Selbst wenn die Unfallfahrt lediglich im Interesse der Tochter des Klägers erfolgt ist, könne diese Fahrt nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Kontext mit der Gebrauchsüberlassung über mehrere Monate hinweg.

Der Senat ist der sicheren Überzeugung, dass ein Begehren der Beklagten über eine Haftungsfreistellung, sofern sie an den Kläger herangetreten wäre, aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes abgelehnt worden wäre.

In diesem Zusammenhang sei es nicht unbillig, die Beklagte auch für nur fahrlässig am Pkw verursachte Schäden haften zu lassen.

OLG Celle, Urteil v. 26.1.2016, Az.: 14 U 148/15

Rechtsanwalt Daniel Krug


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