Illegales Autorennen mit Todesfolge als Mord?

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Vor einem knappen Jahr sorgte das „Raserurteil von Berlin“ für einen juristischen Paukenschlag, weil es Neuland betrat. Das Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) –, hatte zwei Autofahrer wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie sich in der Nacht vom 31.01.2016 auf den 01.02.2016 auf dem Kurfürstendamm in Berlin mit leistungsstarken Fahrzeugen ein illegales Autorennen geliefert hatten und z. T. mit bis zu 170 km/h durch die Innenstadt rasten. Zu diesem Wettrennen hatten sie sich spontan verabredet. Dabei nahmen sie nach Ansicht des Landgerichts den Tod anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf. Denn sie überfuhren mit diesen hohen Geschwindigkeiten eine für sie „rot“ zeigende Ampelkreuzung. Dabei stieß einer der Raser mit einem bei „grün“ fahrenden anderen Pkw zusammen. Dessen Fahrer verstarb noch am Unfallort, die Beifahrerin des Rasers wurde verletzt. Die Tötung des anderen Fahrers beurteilte das Landgericht als Mord, dabei werteten die Berliner Richter als Mordmerkmal die rasenden Fahrzeuge als gemeingefährliche Mittel.

Die Raser gingen gegen das Urteil in Revision, die nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 01.02.2018 verhandelt wurde. Der BGH wird das Urteil (Aktenzeichen 4 StR 399/17) am 01.03.2017 um 15.00 Uhr verkünden. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH das Urteil des Landgerichts bestätigt und ebenfalls auf Mord entscheidet.

Allerdings lässt sich die Einordnung dieser Tat als Mord nach diesseitiger Ansicht gut begründen, denn wer mit hoher Geschwindigkeit durch eine Innenstadt rast und dabei auch rote Ampeln überfährt, nimmt die Gefährdung anderer damit billigend in Kauf.


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