Inseratsbeschreibung im Internet als konkludente Beschaffenheitsvereinbarung

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OLG Hamm: Beschreibung in einem Internetinserat ist konkludente Beschaffenheitsvereinbarung

Ein Autokäufer verlangte die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, nachdem sich nach Vertragsschluss herausstellte, dass dieses Fahrzeug über keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle verfügte, obwohl der gewerbliche Fahrzeughändler dieses Fahrzeug über eine Internetplattform mit dem Hinweis anbot, dass das Fahrzeug über eine solche Eigenschaft verfüge, in dem zwischen dem Fahrzeughändler und Käufer geschlossenen Kaufvertrag aber lediglich ein paar auf der Internetplattform aufgezählten Ausstattungsdetails angeführt wurden, die Ausstattung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ jedoch in dem Kaufvertrag nicht mehr angegeben war.

Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 21.07.2016 – Az.: 28 U 2/16 erklärte der Käufer nach verweigerter Nachbesserung durch den Autohändler berechtigterweise den Rücktritt vom Kaufvertrag, da das Fahrzeug bei Übergabe nicht über die zwischen den Parteien vereinbarte Sollbeschaffenheit verfügte und daher mangelhaft war.

Aufgrund der Angabe des Autohändlers in dem Inserat auf der Internetplattform, das Fahrzeug verfüge über eine „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“, wurde zwischen Autohändler und Käufer eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über das Fahrzeug dergestalt vereinbart, dass dieses über eine solche Freisprechanlage auch verfüge.

Einem Inserat im Internet fehlt nach dem OLG Hamm als bloßer „invitatio ad offerendum“ zwar der Rechtscharakter einer Willenserklärung. Einer entsprechenden Angabe im Internet komme aber zumindest im Bereich des Kfz-Handels eine Verbindlichkeit in dem Sinne zu, dass durch diese die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt wird, weshalb aus Sicht des Kaufinteressenten solche Angaben Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB werden.

Diese Beschaffenheitsvereinbarung wurde schließlich durch den Autohändler auch nicht dadurch widerrufen, dass das Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ nicht mehr in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag über das Fahrzeug erwähnt wurde.

Ein solcher Widerruf ist nur dann wirksam erfolgt, wenn der gewerbliche Autohändler vor Vertragsschluss gegenüber dem Kaufinteressenten eine eindeutige Klarstellung vornimmt, das entsprechende Beschaffenheitsmerkmal eben doch nicht oder in anderer Form vorhanden ist.

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Florian Dieter

Rechtsanwalt


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