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Jobcenter muss Klassenfahrt bezahlen

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Das hessische Landessozialgericht musste sich kürzlich mit der abgelehnten Kostenübernahme für eine Klassenfahrt befassen. Gemäß § 28 SGB II sind solche Kosten nicht im Regelsatz enthalten. Grundsätzlich müssen diese auch vom Jobcenter übernommen werden. In Hessen erhalten die hilfebedürftigen Schüler gemäß eines Erlasses des Kultusministeriums dafür maximal 300 Euro, selbst wenn die realen Kosten höher ausfallen.

Im konkreten Fall hatte eine Schülerin beim zuständigen Jobcenter die Übernahme von 350 Euro beantragt. So viel sollte die gemeinschaftliche Klassenfahrt nach Berlin kosten. Das Jobcenter lehnte den Anspruch insgesamt ab und verwies auf die verfügte Höchstgrenze von 300 Euro. Nach Ansicht des Jobcenters war die gesamte Klassenfahrt zu teuer und damit nicht förderfähig.

Das hessische Landessozialgericht (Urteil vom 06.11.2012 - L 7 AS 409/11) verurteilte das Jobcenter zur Zahlung der 300 Euro, bestätigte aber zugleich die Rechtmäßigkeit der vom Ministerium festgelegten Höchstgrenze. Für jeden Euro mehr müssen Hartz4-Empfänger selbst aufkommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Schulrecht, Sozialrecht

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