Kanzlei Waldorf Frommer mahnt die Serie "Castle Rock" ab

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Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer ist bereits seit einiger Zeit als Abmahnkanzlei bekannt. Aktuell verschickt sie im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen der Mystery-Serie "Castle Rock" Abmahnschreiben. Als Vorlage der Serie dienten einige Geschichten des bekannten Autors Stephen King, welcher auch die Drehbücher für die Folgen schrieb.

Den Betroffenen wird nun das illegale Anbieten, Übertragen und die öffentliche Zugänglichmachung einzelner Folgen der Serie auf einer sog. "Internettauschbörse" bzw. "Filesharing-Netzwerken" vorgeworfen. Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer fordert sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung als auch die Zahlung einer Pauschale zur Beilegung der Sache.

Das Prinzip ist bekannt: Einer Abmahnung wegen Filesharing liegt der Vorwurf zugrunde, der gegenständliche Titel soll in Filesharing-Netzwerken (Peer-to-Peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Nach Ablauf einer von den Abmahnenden gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Hilfe angedroht.

Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht. Keinesfalls sollte direkt eine Erklärung abgegeben werden, da dies einem Schuldanerkenntnis gleichkommen könnte, durch welches Sie die Urheberrechtsverletzung eingestehen. Auch würden Sie sich hierdurch auf die Dauer von 30 Jahren zur Zahlung einer Vertragsstrafe und der Erstattung auch zukünftiger Anwaltskosten verpflichten. 

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Internetanschlusses sind. Der Text einer der Abmahnung bereits beigefügten Unterlassungserklärung (vorformulierte Unterlassungserklärung) sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch,

per Fax

oder per E-Mail in Verbindung setzen.



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