Kassen-Ärzte dürfen nicht streiken

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Streikrecht ist durch das Grundgesetz geschützt – allerdings steht es nicht allen Berufsgruppen zu. In einem aktuellen Urteil stellte das Bundessozialgericht fest, dass Vertragsärzte ihre Praxis zu den regulären Sprechstundenzeiten nicht schließen dürfen, um sich an Kampfmaßnahmen zu beteiligen, die sich gegen Krankenkassen oder kassenärztliche Vereinigungen richten. Solche Warnstreiks sind unzulässig und der Auseinandersetzungsgegner hat einen Anspruch auf Unterlassung. Im vorliegenden Fall hatte die kassenärztliche Vereinigung nach einem zweitägigen Warnstreik einen Verweis ausgesprochen – dagegen setzte sich der betroffene Allgemeinmediziner bis vor das Bundesozialgericht zur Wehr.

Das BSG wies die Klage mit Hinweis auf die tatsächliche Unvereinbarkeit von Streikmaßnahmen mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts ab und entschied: „Ärzte haben eine grundsätzliche Präsenzpflicht, die durch einen Streik nicht aufgehoben werden kann!“ Nur Krankheit oder Urlaub entbinde einen Arzt von der Pflicht, seinen Patienten zur Verfügung stehen zu müssen. Die entsprechenden vertragsarztrechtlichen Bestimmungen sind auch verfassungsgemäß. Daraus erwachsene Konflikte müssten durch Schiedsämter geregelt werden, denn ein durchsetzbares Recht auf Streik gebe es für Ärzte nicht. Erst über eine eventuelle Unzulässigkeit des Schiedsspruchs könne vor Gericht entschieden werden.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby ist Partner bei AJT in Neuss und hier insbesondere für die juristische Betreuung von Ärzten und Angehörigen sonstiger Heilberufe verantwortlich.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/medizinrecht


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