Kein Strafverfahren ohne Strafverteidiger!

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Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu sein, erfüllt jeden mit Ängsten vor der zu befürchtenden Strafe. Es kann jeden bisher unbescholtenen Bürger treffen: Das Verschweigen von Einnahmen im Rahmen der Steuererklärung, ein schwacher Moment im Straßenverkehr, das falsche Wort im Nachbarschaftsstreit oder der als vermeintliche Notwehr ausgeführte Fausthieb in der Diskothek – fast jede Alltagssituation kann in eine Straftat münden.

Wer in den Strudel strafrechtlicher Ermittlungen gerät, sollte sich unverzüglich von einem Strafverteidiger beraten lassen und bis dahin keine Angaben zur Sache machen. Das rät Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld. Er ist erfahrener Anwalt in Strafsachen und als Fachanwalt für Strafrecht unter anderem in Borken, Ahaus, Lüdinghausen und Münster tätig.

Viele Beschuldigte schauen nur auf die Kosten der Strafverteidigung. Sie sind sich nicht darüber bewusst, welche Vorteile ein Strafverteidiger mit sich bringt. Welcher Beschuldigte würde schon den Staatsanwalt anrufen und über eine Verfahrenseinstellung sprechen? Oder mit ihm über mögliche Beweisverwertungsverbote oder die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen diskutieren? Regelmäßig kann nur der Strafverteidiger die unverzichtbare, vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und frühzeitig eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Welche Beweise liegen vor? Bestehen Beweisverwertungsverbote? Sofern es Entlastungsbeweise gibt, wie sind diese sinnvoll in das Verfahren einzubringen? Diese Fragen kann ein Laie nicht beantworten.

Der Strafverteidiger wird versuchen, eine Einstellung zu erreichen, bevor es überhaupt zur Anklage kommt. In der Juristenausbildung lehren die Staatsanwälte: „Wir sind eine Anklagebehörde, keine Einstellungsbehörde.“ Durch geeignete Beweisanträge und durchdachte Verteidigungsschriften kann der Verteidiger dem „Ankläger“ jedoch frühzeitig signalisieren, dass er es ihm nicht so einfach machen wird. Die Bereitschaft der Anklagebehörde, bei Delikten der unteren bis mittleren Kriminalität (Straßenverkehrsdelikte, Diebstähle, Körperverletzungen u.ä.) doch von den zahlreichen Einstellungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, steigt dann enorm. Unter Umständen kann bei einem schuldigen Mandanten auch ein sogenannter Strafbefehl (sozusagen ein „Urteil“ ohne Hauptverhandlung) von Vorteil sein. Ist die Anklage unvermeidbar, stellt der Strafverteidiger im Gerichtsaal die „Waffengleichheit“ zwischen dem Angeklagten und der Justiz her.

Als wäre ein Strafverfahren an sich nicht schlimm genug, so trifft es manche Bürger doppelt hart. Beamte und Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) gehören dazu.

Für Beamte werden sogar Strafverfahrenseinstellungen in der Regel nicht verhindern, dass ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Im Falle von Strafbefehlen und Strafurteilen gilt das erst recht. Was im strafrechtlichen Sinne für einen Arbeiter oder Angestellten als „zweckmäßige Verfahrensbeendigung“ in Betracht kommt, könnte im Falle eines Beamten die Gefährdung des Beamtenverhältnisses bedeuten. Der Strafverteidiger muss daher die Disziplinargewalt des Dienstherrn stets im Blick haben. Ein offenes Wort in der Mandatsanbahnung über die beamtenrechtlichen Kenntnisse des Verteidigers ist unverzichtbar. Weitreichende berufliche Folgen einer strafrechtlichen Ermittlung/Verurteilung drohen überdies Angehörigen akademischer Heilberufe, Apothekern, Soldaten sowie Gewerbetreibenden.

Für WBK-Inhaber hat bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat die Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne zur Folge (§ 5 Abs. 2 a) Waffengesetz). Eine Trunkenheitsfahrt oder eine nicht ganz so korrekte Steuererklärung genügen oft. Besonders für den passionierten Jäger wird das schnell zur Falle. Denn über § 17 Abs. 1 S. 2 Bundesjagdgesetz wird dann ebenso der Jagdschein entzogen. Strafurteil, WBK und Jagdschein futsch aufgrund einer einzigen Tat – härter geht’s nicht für einen Bürger, der vielleicht jahrzehntelang ohne Tadel war.

Warum sollten Richter und Staatsanwalt sich im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung ungefragt um solch extreme Härten für Beamte und Waffenbesitzer kümmern oder gar das entsprechende Wissen aneignen? Dafür ist der Strafverteidiger da. Schade um den, der freiwillig auf dessen Beistand verzichtet. Fragen Sie ganz unverbindlich z. B. Anwalt Urbanzyk, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehsrecht, bundesweite Strafverteidigung, was die professionelle schnelle Hilfe voraussichtlich kostet – und ob in Ihrem Fall nicht vielleicht sogar eine Pflichtverteidigung notwendig ist.


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