Keine Anfechtung durch Insolvenzverwalter, wenn Gläubigerbenachteiligung wieder ausgeglichen wird

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 25.01.2018 (IX ZR 299/16) entschieden, dass eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung nachträglich dadurch wieder behoben werden kann, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt. Ein Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters scheitert dann am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung, der Gläubigerbenachteiligung.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner einem Dritten (dem späteren Anfechtungsgegner) vor Insolvenzantragstellung einen Geldbetrag zukommen lassen, den dieser kurz darauf an den Schuldner zurückgab. Der Insolvenzverwalter verlangte nach Insolvenzanfechtung diesen Geldbetrag erneut vom Anfechtungsgegner, der sich unter Verweis auf die bereits erfolgte Rückzahlung dagegen wehrte. Der Insolvenzverwalter erhob daraufhin Klage.

Der BGH führt in seinem Urteil aus, dass die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung voraussetzt, dass die entsprechende Rückgewähr des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wiederzugeben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Ausschlaggebend sei, ob der Anfechtungsgegner die bei dem Schuldner vor Vollzug der anfechtbaren Handlung bestehende Vermögenslage tatsächlich wiederherstellt. Dies ist nach Auffassung des BGH anzunehmen, wenn die von dem Anfechtungsgegner vorgenommene Leistung allein zur Vorwegbefriedigung des Anfechtungsanspruchs dienen kann, weil sonstige Forderungen des Schuldners, auf welche die Leistung angerechnet werden könnte, nicht bestehen.

Fazit/Hinweis:

Ein Ausgleich der Gläubigerbenachteiligung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der entstandene Nachteil (Verkürzung der Aktivmasse oder Vermehrung der Schuldenmasse) in seiner konkreten Form wiedergutgemacht wird. Dies kann der (erneuten) Forderung des Insolvenzverwalters entgegengehalten werden. Es ist also immer zu prüfen, ob eine Rückzahlung an den späteren Insolvenzschuldner bereits erfolgt ist.


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