Klingenlänge ausschlaggebend für das Tatbestandsmerkmal des Mitsichführens einer Waffe

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Das OLG Naumburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich ein mitgeführtes Messer mit einer Klingenlänge von weniger als zehn Zentimetern nicht ins aktuelle Bewusstsein des Täters drängt, weshalb ein Diebstahl mit Waffen ausscheidet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hatte bei einer von Ihm durchgeführten Diebstahlshandlung ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,4 cm in seiner rechten Jackentasche. Nach seiner Erklärung habe er „mit keiner Silbe an das sich [in] seiner Jackentasche befindliche Messer gedacht“, erst im Büro des Detektivs sei es ihm eingefallen, dass er ein Messer bei sich habe. Diese Aussage hatte der Amtsrichter im Rahmen der Beweiswürdigung nicht widerlegen können, sondern leitete den Tatvorsatz im Hinblick auf das Beisichführen einer Waffe lediglich aufgrund der Klingenlänge her.

Mit einer Sprungrevision wandte der Angeklagte sich nun an das OLG Naumburg, welches wie folgt entschied:

Eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen ist unzulässig, da die Schlussfolgerungen des Amtsrichters rechtsfehlerhaft gewesen seien.

Zwar sei ein Klappmesser mit 8,4 cm Klingenlänge generell ein gefährlicher Gegenstand. Das bloße Beisichführen in der Jackentasche lasse jedoch nicht schon auf ein entsprechendes Bewusstsein, geschweige denn einen Tatbestandsvorsatz schließen.

Das Messer war auch nicht derart lang, entsprechend einer Klingenlänge von über zehn Zentimetern, dass sich für den Angeklagten das Mitführen des Messers schon allein aufgrund der Größe jederzeit hätte bewusst aufdrängen müssen.

Der Angeklagte ist daher nur wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB zu belangen.

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.05.2015 – 2 Rv 39/16

Rechtsanwalt Daniel Krug

mit Unterstützung durch stud. iur. Casimir Hüller


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