Kündigen wegen Umzug: Sperrzeit beim ALG?

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einer Eigenkündigung gibt es regelmäßig Sperrzeit hinsichtlich ALG.

  • Wer zum Lebenspartner zieht und deshalb kündigt, erhält keine Sperrzeit.

  • Dies gilt auch beim Umzug wegen Kindeserziehung, uvm.

Wer selber kündigt, führt seine Arbeitslosigkeit selbst herbei. In diesem Fall wird in der Regel eine Sperrzeit verhangen, also eine Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Sperrzeit bei Kündigung wegen Umzug

Keine Sperrzeit gibt es, wenn Sie Ihre Arbeit aus „wichtigem Grund“ aufgeben. Ein Umzug ist grundsätzlich kein wichtiger Grund, so dass Sie mit einer Sperrzeit rechnen müssen.

Keine Sperrzeit beim Zusammenziehen mit Partner

Wenn Sie zum (auch nichtehelichen) Partner ziehen oder mit diesem umziehen und die Eheschließung nachweislich kurz bevorsteht, besteht ein „wichtiger Grund“ zur Arbeitsaufgabe meinte das Bundessozialgericht bereits 2002: Keine Sperrzeit!

Seit einiger Zeit wird auch keine Sperrzeit verhangen, wenn keine Hochzeit bevorsteht. Denn der „wichtige Grund“ ist kein Privileg für Ehegatten. In einem Fall in Niedersachsen wurde die Sperrzeit bei Umzug zum Lebenspartner aufgehoben, ohne dass die Betroffene Arbeitnehmerin heiratete.

Keine Sperrzeit bei Umzug wegen Kindeserziehung

Gleiches gilt, wenn der Umzug für die gemeinsame Kindererziehung erforderlich wird, da Ihr Partner bislang an einem anderen Orten lebte. Dies gilt auch, wenn das Kind nur von einem der beiden Lebensgefährten abstammt. Die Gerichte sprechen hier von einer „ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft“.

Weitere Gründe für einen Umzug

Weitere in Betracht kommende Gründe, die einen Umzug erforderlich machen können, sind Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt und Schwangerschaft. Hier lässt sich gut argumentieren, dass ein Bedürfnis für eine Sanktion durch Kürzung des ALG-Anspruchs nicht besteht.

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RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

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