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Künstliche Befruchtung: Sterilisation (1. Ehe) schließt IVF-Kostenerstattung (2. Ehe) nicht aus, wenn ...

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… wenn die Ursache der Kinderlosigkeit in der 2. Ehe (auch) beim anderen Partner liegt!

Wenn weibliche und männliche Krankheitsursachen für die Paarsterilität zusammen kommen, dann können u.U. 2 getrennte Versicherungsfälle – aus männlicher Ursache und aus weiblicher Ursache – entstehen. In einem vom LG München I entschiedenen Fall kam die Besonderheit hinzu, dass die männliche Sterilität durch eine frühere Sterilisation (in 1. Ehe) verursacht war. Deswegen wollte die PKV (Private Krankenversicherung) der Frau keine Kosten der Kinderwunschbehandlung (2. Ehe) tragen. Allerdings lag auch bei der Frau eine Krankheit vor. Das Landgericht München I gab unserer Mandantin recht.

Sachverhalt:

Der Mann hatte sich in 1. Ehe sterilisieren (Vasektomie) lassen, nachdem ein behindertes Kind zur Welt kam. Später ging er eine neue Ehe ein und wünschte sich ein weiteres Kind. In Folge der früheren, „freiwilligen“ Sterilisation war er aber zeugungsunfähig. Zur Überwindung seiner Infertilität war eine IVF/ICSI-Behandlung mit TESE (operative Spermienentnahme) nötig. Neben dieser männlichen Ursache lag auch noch eine weibliche Ursache für die Paarsterilität vor, nämlich eine seltene Form der Follikelreifestörung (ROS = resistant ovary syndrome). Die weibliche Krankheit machte – für sich genommen – eine IVF–Behandlung, also eine künstliche Befruchtung, notwendig.

Die Behandlung wurde an der LMU München, Uniklinik Großhadern, durchgeführt. Für die Kosten wollte die PKV der Frau zur Gänze nicht aufkommen, da sie als „weibliche Versicherung“ ja mit der Sterilisation des Mannes und dessen Sterilität nichts zu tun hatte.

Auf der Basis des Verursacherprinzips verlangte die Frau von ihrer Versicherung den Kostenanteil der IVF-Behandlung, da diese – auch – aus weiblicher Indikation heraus notwendig war.

Urteil LG München I:

Das Landgericht gab unserer Mandantin recht.

Nach Einholung eines sterilitätsmedizinischen Sachverständigengutachtens stand für das Gericht fest, dass die IVF-Behandlung wegen der endokrinen Störung auf weiblicher Seite notwendig war. Der Einwand der Beklagten, dass die Behandlung wegen der männlichen Sterilisation ohnehin durchgeführt werden musste, hatte für das Gericht – zu Recht – keine Bedeutung. Die Kosten für ICSI- und TESE-Zusatzmaßnahmen, die allein der männlichen Ursache geschuldet waren, hatte die Frau ja nicht eingeklagt, sondern sich auf den IVF-Kostenanteil beschränkt.

Rechtsanwälte Modl & Coll., Rechtsanwalt Hans Modl

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