Kürzung der fiktiven Schadensberechnung bei Unfallschäden

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Mit Urteil vom 19.2.2013 hat der BGH wieder einmal einem Haftpflichtversicherer die Grenzen der Kürzungen aufgezeigt; VI ZR 69/12.

Denn ein Haftpflichtversicherer wollte die lediglich fiktiv abgerechneten erforderlichen Reparaturkosten bezüglich des Arbeitslohnes um 10 % kürzen - für nicht angefallene Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Die abgerechneten Lohnkosten lassen sich jedoch nicht aufspalten in einen nicht angefallenen fiktiven und einen angefallenen Teil und sind daher nach § 249 II 1 BGB zu erstatten.



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